Hallo ThomasRV015,
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II waren bis zum 31.12.2010 Pflichtbeitragszeiten. Seit dem 1.1.2011 werden sie nur noch als sogenannte Anrechnungszeiten berücksichtigt.
Unabhängig davon wäre eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit von 2010 bis 2015 nicht mehr möglich, weil freiwillige Beiträge nur bis zum 31.3. des Folgejahres gezahlt werden können.
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