Zeiten der Kindererziehung führen für Mütter und Väter in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht, wenn sie ihr Kind in Deutschland erziehen und gewöhnlich auch dort mit ihm leben. Die Rentenbeiträge dafür zahlt der Bund.
Die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet – demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat.
Erziehen Sie als Mutter und Vater Ihr Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit. Soll
der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen Sie für die Zukunft eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgeben. Diese Er klärung kann auch rückwirkend, höchstens jedoch für zwei Kalendermonate, abgegeben werden.
Kindererziehungszeiten würden sich bei Ihnen aber erst bei einem späteren Versicherungsfall( z.B. Altersrente) auswirken.
Eine Heirat wirkt sich auf Ihre eigene Versichertenrente nicht aus, es kann ggf. ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwe , Waise/n)) entstehen.