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Zur Experten-Antwort springenHallo Jule,
wir verweisen zunächst auf die Ausführungen von W*lfgang vom 19.02.2016 , 21:11 h.
Alle weiteren Details lassen Sie bitte direkt durch die Künstlersozialkasse prüfen. Diese legt dann fest, ob und inwieweit Rentenversicherungsbeiträge zur Künstlersozialkasse zu zahlen sind oder eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger erforderlich ist.
Kann man sogar noch mehr einzahlen als den Regelbeitrag, weil es ja freiwillig ist?Dieser Teil der Frage bezieht sich natürlich auf die zweite Selbstständigkeit und nicht über die in der Künstlersozialkasse angemeldete erste Selbstständigkeit.
Vielen Dank! Und wissen Sie zufällig auch, ob von der Künstlersozialkasse her etwas gegen eine zweite Selbstständigkeit spricht?Dieser Teil der Frage bezieht sich natürlich auf die zweite Selbstständigkeit und nicht über die in der Künstlersozialkasse angemeldete erste Selbstständigkeit.Sorry Jule, hatte ich überlesen ...in der 'normalen' selbständigen Tätigkeit können Sie max. zwischen Regelbeitrag und Beitrag nach tatsächlichem Einkommen wählen (18,7 % vom steuerrechtlichen Gewinn, begrenzt auf Beitragsbemessungsgrenze (BBG) - aktuell 6200 EUR mtl.). Eine freiwillige 'Aufzahlung' ist nicht möglich. Sollten beide versicherungspflichtigen Einkünfte zusammen bereits die BBG überschreiten, findet eine prozentuale 'Gewichtung' der Beitragsanteile statt - mehr als 74400 EUR pro Jahr ist nicht rentenversicherungspflichtig (entspricht aktuell einem mtl. Rentenzuwachs von rd. 60 EUR Brutto-Rente). Gruß w.
Ok vielen Dank!Und wissen Sie zufällig auch, ob von der Künstlersozialkasse her etwas gegen eine zweite Selbstständigkeit spricht?Ich habe vor vielen Jahren einmal mit jemanden zusammen das Antragsformular für die KSK ausgefüllt. So weit ich mich erinnere war es dabei wichtig, dass die Haupteinnahmen (ob das 51% oder 75% war, weiß ich nicht mehr) aus künstlerischer Tätigkeit kommen. Vermutlich gilt das immer noch. Falls also die Einnahmen aus nichtkünstlerischer Tätigkeit zu hoch sind, könnte das evt. bedeuten, dass sich die KSK nicht als zuständig sieht.
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