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Experten-Antwort

Hauptberuflich selbstständig - zzgl. freie Mitarbeit als Physiotherapeut

von MartinR05.02.2021 | 15:08
432 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Forum, ich bin hauptberuflich selbstständig mit einem eigenen Fortbildungsunternehmen im Gesundheitswesen. Als Lehrtätiger bin ich in soweit schon pflichtversichert bei der DRV und zahle dort meine Beiträge. Nun würde ich ab dem 01.04.2021 zusätzlich gerne nebenbei für zwei Tage/Woche noch eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter in einer Physiotherapiepraxis aufnehmen. Ist dies ohne weiteres möglich? Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Martin R

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo MartinR,

selbstständige Physiotherapeuten zählen zu den selbstständig tätigen Pflegepersonen. Diese sind versicherungspflichtig gem §2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Sollte das Einkommen 5400 € im Kalenderjahr (450 € monatlich) nicht überschreiten, liegt Versicherungsfreiheit vor.

Da hier nicht geklärt werden kann, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung handelt, empfehlen wir Ihnen sich mit dem bereits erwähnten Formular V0027 an die Clearingstelle der DRV Bund zu wenden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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11 Antworten

W°lfgangam 05.02.2021 | 15:40
Hallo MartinR, natürlich JA. Es steht Ihnen offen, auch eine Dritt- oder Viertbeschäftigung auszuüben. Ist dann sozialversicherungsrechtlich separat zu beurteilen, in welchem Umfang zusätzlich Beiträge in die SV-Systeme zu leisten sind. Sofern Ihre aktuellen Einkünfte als versicherungspflichtiger Selbständiger die Beitragsbemessungsgrenzen bereits überschritten haben, oder mit der neuen Beschäftigung überschreiten, findet eine anteilige Beitragsberechnung statt. <- Ihre gesetzliche Krankenkasse ist hier der Ansprechpartner, das 'gerecht' einzuziehen und weiter zu verteilen. Auch der alte Arbeitgeber ist über die weitere Nebenbeschäftigung zu informieren, wie auch der neue über die bestehende Tätigkeit, damit beide die 'richtigen' SV-Meldungen erfassen/absetzen. Gruß w.
Siehe hieram 05.02.2021 | 15:44
Ja, warum nicht? Sie dürfen so viel arbeiten wie Sie möchten. Und lassen die Versicherungspflicht hierzu von Ihrer zuständigen Rentenversicherung prüfen und bestätigen. Da Sie als freier Mitarbeiter in einer Physiopraxis die Räumlichkeiten und Geräte der Praxis nutzen und auch abhängig von den Arbeitszeiten/Terminplänen der Praxis sind, tragen Sie kein unternehmerisches Eigenrisiko... alles Indizien dafür, dass auch diese Tätigkeit der Pflichtversicherung unterliegt. Aber das erfahren Sie dann von Ihrer DRV direkt.
MartinRam 05.02.2021 | 16:25
mir geht es diesbezüglich vorallem um den Verdacht der Scheinselbstständigkeit. Wie gesagt es geht um eine freie Mitarbeit vs. Anstellung. ist es problemlos möglich, wenn meine Einkünfte aus meiner "ersten" Selbstständigkeit der Hauptanteil sind, dass dann das Problem der Scheinselbstständigkeit nicht auftritt?
Siehe hieram 05.02.2021 | 16:32
nein.
G.W.am 05.02.2021 | 16:56
Zitat von MartinR anzeigenausblenden
Zunächst einmal ist wie bereits von meinen Vorrednern erwähnt jede selbständige Tätigkeit getrennt voneinander zu beurteilen. Falls Zweifel daran bestehen, ob eine freie Mitarbeit oder eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, kann man bei der Clearing Stelle einen Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Der richtige Fragebogen hierzu ist der Fragebogen V0027. Falls die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen, wären Sie als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anzumelden. Selbst wenn jedoch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehen würde, wären trotzdem zu prüfen, ob Sie zusätzlich auch in der Tätigkeit als selbständiger Physiotherapeut versicherungspflichtig wären. Selbständig tätige Pflegepersonen, die keine eigenen Angestellten haben, überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind, und mehr als geringfügige Einkünfte (mehr als 450 €) aus dieser Beschäftigung haben, sind kraft Gesetzes ebenfalls versicherungspflichtig. Dazu gehören unter anderem auch Physiotherapeuten. Sofern hier die Voraussetzungen vorliegen würden, müssten Sie auch aus dieser Tätigkeit Pflichtbeiträge einzahlen. Die Prüfung, ob Sie als selbständiger Physiotherapeut versicherungspflichtig sind, können Sie mit dem Fragebogen V0020 anstoßen.
Siehe hieram 05.02.2021 | 19:58
Zitat von G.W. anzeigenausblenden
mir geht es diesbezüglich vorallem um den Verdacht der Scheinselbstständigkeit. Wie gesagt es geht um eine freie Mitarbeit vs. Anstellung. ist es problemlos möglich, wenn meine Einkünfte aus meiner "ersten" Selbstständigkeit der Hauptanteil sind, dass dann das Problem der Scheinselbstständigkeit nicht auftritt?
Zunächst einmal ist wie bereits von meinen Vorrednern erwähnt jede selbständige Tätigkeit getrennt voneinander zu beurteilen. Falls Zweifel daran bestehen, ob eine freie Mitarbeit oder eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, kann man bei der Clearing Stelle einen Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Der richtige Fragebogen hierzu ist der Fragebogen V0027. Falls die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen, wären Sie als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anzumelden. Selbst wenn jedoch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehen würde, wären trotzdem zu prüfen, ob Sie zusätzlich auch in der Tätigkeit als selbständiger Physiotherapeut versicherungspflichtig wären. Selbständig tätige Pflegepersonen, die keine eigenen Angestellten haben, überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind, und mehr als geringfügige Einkünfte (mehr als 450 €) aus dieser Beschäftigung haben, sind kraft Gesetzes ebenfalls versicherungspflichtig. Dazu gehören unter anderem auch Physiotherapeuten. Sofern hier die Voraussetzungen vorliegen würden, müssten Sie auch aus dieser Tätigkeit Pflichtbeiträge einzahlen. Die Prüfung, ob Sie als selbständiger Physiotherapeut versicherungspflichtig sind, können Sie mit dem Fragebogen V0020 anstoßen.
Auf die Bemühung der Clearingstelle kann m.E. im Falle des Fragestellers verzichtet werden. Selbstständige Physiotherapeuten, die keine eigenen Angestellten haben, sind gemäß § 2 SGB VI versicherungspflichtig auch in der Rentenversicherung. Die Frage ist also eher, ob der Praxisinhaber, in dessen Praxis die Tätigkeit ausgeübt wird, sich an dieser Beitragspflicht beteiligt - was er vom Gesetz her bei Angestellten muss - oder ob es sich lediglich um die Überlassung von Räumlichkeiten gegen Miete handelt, in der der Fragesteller auf eigene Rechnung und Verantwortung seine eigenen Patienten - unabhängig von dem Betrieb des Praxisinhabers - behandelt und deshalb seine Pflichtversicherungsbeiträge alleine tragen muss. Um hier dem Verdacht auf 'Scheinselbstständigkeit' entgegen zu wirken, sollten zwischen Fragesteller und Praxisinhaber eindeutige Vereinbarungen getroffen werden. Ändert aber nichts an der grundsätzlichen Versicherungspflicht des Fragestellers .
G.W.am 06.02.2021 | 15:26
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

mir geht es diesbezüglich vorallem um den Verdacht der Scheinselbstständigkeit.

Wie gesagt es geht um eine freie Mitarbeit vs. Anstellung.

ist es problemlos möglich, wenn meine Einkünfte aus meiner "ersten" Selbstständigkeit der Hauptanteil sind, dass dann das Problem der Scheinselbstständigkeit nicht auftritt? [/quote]

Zunächst einmal ist wie bereits von meinen Vorrednern erwähnt jede selbständige Tätigkeit getrennt voneinander zu beurteilen.

Falls Zweifel daran bestehen, ob eine freie Mitarbeit oder eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, kann man bei der Clearing Stelle einen Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Der richtige Fragebogen hierzu ist der Fragebogen V0027. Falls die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen, wären Sie als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anzumelden.

Selbst wenn jedoch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehen würde, wären trotzdem zu prüfen, ob Sie zusätzlich auch in der Tätigkeit als selbständiger Physiotherapeut versicherungspflichtig wären. Selbständig tätige Pflegepersonen, die keine eigenen Angestellten haben, überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind, und mehr als geringfügige Einkünfte (mehr als 450 €) aus dieser Beschäftigung haben, sind kraft Gesetzes ebenfalls versicherungspflichtig. Dazu gehören unter anderem auch Physiotherapeuten. Sofern hier die Voraussetzungen vorliegen würden, müssten Sie auch aus dieser Tätigkeit Pflichtbeiträge einzahlen. Die Prüfung, ob Sie als selbständiger Physiotherapeut versicherungspflichtig sind, können Sie mit dem Fragebogen V0020 anstoßen. [/quote]

Auf die Bemühung der Clearingstelle kann m.E. im Falle des Fragestellers verzichtet werden. Selbstständige Physiotherapeuten, die keine eigenen Angestellten haben, sind gemäß § 2 SGB VI versicherungspflichtig auch in der Rentenversicherung.

Die Frage ist also eher, ob der Praxisinhaber, in dessen Praxis die Tätigkeit ausgeübt wird, sich an dieser Beitragspflicht beteiligt - was er vom Gesetz her bei Angestellten muss - oder ob es sich lediglich um die Überlassung von Räumlichkeiten gegen Miete handelt, in der der Fragesteller auf eigene Rechnung und Verantwortung seine eigenen Patienten - unabhängig von dem Betrieb des Praxisinhabers - behandelt und deshalb seine Pflichtversicherungsbeiträge alleine tragen muss.

Um hier dem Verdacht auf 'Scheinselbstständigkeit' entgegen zu wirken, sollten zwischen Fragesteller und Praxisinhaber eindeutige Vereinbarungen getroffen werden. Ändert aber nichts an der grundsätzlichen Versicherungspflicht des Fragestellers .

Zunächst einmal ist wie bereits von meinen Vorrednern erwähnt jede selbständige Tätigkeit getrennt voneinander zu beurteilen. Falls Zweifel daran bestehen, ob eine freie Mitarbeit oder eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, kann man bei der Clearing Stelle einen Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Der richtige Fragebogen hierzu ist der Fragebogen V0027. Falls die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen, wären Sie als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anzumelden. Selbst wenn jedoch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehen würde, wären trotzdem zu prüfen, ob Sie zusätzlich auch in der Tätigkeit als selbständiger Physiotherapeut versicherungspflichtig wären. Selbständig tätige Pflegepersonen, die keine eigenen Angestellten haben, überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind, und mehr als geringfügige Einkünfte (mehr als 450 €) aus dieser Beschäftigung haben, sind kraft Gesetzes ebenfalls versicherungspflichtig. Dazu gehören unter anderem auch Physiotherapeuten. Sofern hier die Voraussetzungen vorliegen würden, müssten Sie auch aus dieser Tätigkeit Pflichtbeiträge einzahlen. Die Prüfung, ob Sie als selbständiger Physiotherapeut versicherungspflichtig sind, können Sie mit dem Fragebogen V0020 anstoßen.
Auf die Bemühung der Clearingstelle kann m.E. im Falle des Fragestellers verzichtet werden. Selbstständige Physiotherapeuten, die keine eigenen Angestellten haben, sind gemäß § 2 SGB VI versicherungspflichtig auch in der Rentenversicherung. Die Frage ist also eher, ob der Praxisinhaber, in dessen Praxis die Tätigkeit ausgeübt wird, sich an dieser Beitragspflicht beteiligt - was er vom Gesetz her bei Angestellten muss - oder ob es sich lediglich um die Überlassung von Räumlichkeiten gegen Miete handelt, in der der Fragesteller auf eigene Rechnung und Verantwortung seine eigenen Patienten - unabhängig von dem Betrieb des Praxisinhabers - behandelt und deshalb seine Pflichtversicherungsbeiträge alleine tragen muss. Um hier dem Verdacht auf 'Scheinselbstständigkeit' entgegen zu wirken, sollten zwischen Fragesteller und Praxisinhaber eindeutige Vereinbarungen getroffen werden. Ändert aber nichts an der grundsätzlichen Versicherungspflicht des Fragestellers .
Die Entscheidung, ob die Tätigkeit eher eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter oder als Angestellter ist, trifft auf Antrag die Clearing Stelle. An diese Entscheidung sind dann alle anderen Sozialversicherungsträger gebunden und selbst bei einer Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV kann diese Entscheidung zumindest für die Vergangenheit nicht aufgehoben werden. Sollte die Clearing Stelle zum Ergebnis kommen, dass eine Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI aus den genannten Gründen nicht eintritt, wohl aber eine solche nach § 2 SGB VI in Betracht kommt, leitet sie den Vorgang an den zuständigen Träger weiter. Die Dauer des Clearing Verfahrens hemmt die Mitteilungsfrist nach § 196 SGB VI, so dass Martin dadurch keine Nachteile entstehen. Wenn sich Martin zunächst an den RV Träger ohne Einschaltung der Clearing Stelle mit dem Vordruck V0020 wendet, wird dieser vermutlich die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI feststellen. Die Frage, ob hier überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt, trifft die Sachbearbeitung gar nicht. Ein Weiterleiten an die Clearing Stelle findet nicht statt. Wenn dann im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV festgestellt wird, Martin war "nur" scheinselbständig und eigentlich Arbeitnehmer, werden rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn Beiträge zuzüglich Zinsen und Säumniszuschläge fällig. Die Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI ist vorrangig vor der nach § 2 SGB VI. Da eine solche Betriebsprüfung nur alle 4 Jahre durchgeführt wird, können zum Zeitpunkt der Prüfung bereits erhebliche Forderungen aufgelaufen sein. Diese muss allerdings weitestgehend vom Arbeitgeber getragen werden. Anhand der von Martin gemachten Angaben kann ich bisher die Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI nicht sicher ausschließen. Daher tendiere ich nach dem bisherigen Kenntnisstand eher zu einem Verfahren über die Clearing Stelle. Sicher sagen lässt sich nur: Die Versicherungspflicht in der anderen selbständigen Tätigkeit führt nicht automatisch zur Versicherungsfreiheit in der neuen Tätigkeit. Es könnte Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 1 SGB VI vorliegen, muss aber nicht. Es könnte Versicherungspflicht als Selbständiger nach § 2 Nr. 2 SGB VI vorliegen, muss aber nicht. Es könnte Versicherungspflicht als Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI vorliegen, muss aber nicht. Dass die Tätigkeit nach einer dieser Vorschriften grundsätzlich versicherungspflichtig wird, ist vorhersehbar. Alles in allem sehe ich hier erheblichen Beratungsbedarf. Hier drängt sich der Rat auf, Kontakt mit der Rentenversicherung unter der 0800 1000 4800 zu suchen und einen Termin zur telefonischen Beratung zu vereinbaren.
Seelendoktoram 06.02.2021 | 15:40
G.W. sieht Beratungsbedarf? Wenn dieser Hobbyexperte das empfiehlt, sollte man darauf eingehen.Schließlich verbringt er einen großen Teil seiner Zeit hier im Forum. Wenn man wie er und einige andere Hobbyexperten keine anderen Lebensaufgaben mehr hat, sollte man das unterstützen, sonst können durch die fehlende Anerkennung schwere psychische bei diesen Personen hervorgerufen werden. Daher tun Sie ihm bitte den Gefallen.
Siehe hieram 06.02.2021 | 16:25
Wenn Martin als Physiotherapeut freiberuflich in der Praxis eines anderen Physiotherapeuten arbeitet, ist er angestellt, wenn - die Räume der Praxis während des normalen Praxisbetriebes nutzt - die Termine für seine Patienten über die Praxisrezeption vereinbart und in den sonstigen Praxisablauf integriert werden - die Abrechnung seiner Patienten über das allgemeine Abrechnungssystem der Praxis laufen - er auch Patienten behandelt, die bisher regelmäßig von der Praxis behandelt wurden er ist selbstständig, wenn - die Räume der Praxis ausschließlich ihm zu einem bestimmten Termin zur Verfügung stehen (Dies kann z.B. nach Praxisschluss sein oder Raum 5 immer Mittwochs von 7-15 h). Er zahlt hierfür eine Raummiete (inklusiv Nutzung der Nebenräume wie z.B. Wartebereich, WC oder Teeküche) - er einen eigenen Patientenstamm hat und diesen unabhängig vom sonstigen Praxisbetrieb selbst terminiert (er darf hierfür die 'Rezeption' nutzen, muss aber die anfallenden Tätigkeiten vergüten) - er die Abrechnungen seiner Patienten selbst und eigenverantwortlich mit den Patienten bzw. den zuständigen Krankenkassen abrechnet (gegen Vergütung darf er ein vorhandenes Abrechnungssystem nutzen, sofern seine Daten eindeutig abgegrenzt sind von den Abrechnungen der Praxis ansonsten - also z.B. als eigener 'Mandant'/so heißt es bei Buchhaltungsprogrammen) - er selbst Mitglied des Verbandes ZVK der Physiotherapeuten ist Etwas anderes klärt die Clearingstelle auch nicht. Ist er 'angestellt', muss der Praxisinhaber sein Honorar vor Auszahlung gemäß der entsprechenden Gesetze für KV/PV/RV und AlV kürzen, eine entsprechende Abrechnung erstellen und den Nettobetrag auszahlen. Ist er ''selbstständig, erhält er eine Rechnung von der Praxis für Raummiete, Nutzung der Rezeption und des Abrechnungsystems, rechnet seine Patienten eigenständig ab und zahlt seine Pflichtversicherungen zu 100% selbst. Und wenn dies eindeutig vereinbart und durchgeführt wird, hält es auch einer Betriebsprüfung nach Jahren stand. Aber in beiden Fällen ist er Versicherungspflichtig bezüglich der Rentenversicherung.
W°lfgangam 08.02.2021 | 18:16
Zitat von Seelendoktor anzeigenausblenden
Nachgedacht ...Sie werden doch von dem Foren-Betreiber dahin unterstützt, dass er Ihre sinnfreien Beiträge einfach mal so stehen lässt, um auch Sie in Ihrer Rest-Lebensaufgabe 'quasselnd' hier 'teilhaben zu lassen' ...*tzz, immer dieser *selbstgefällige Bumerang - oder?! ;-) Gruß w.
Anti-Wolleam 08.02.2021 | 18:28
Wenn man wie er und einige andere Hobbyexperten keine anderen Lebensaufgaben mehr hat, sollte man das unterstützen,
Nachgedacht ...Sie werden doch von dem Foren-Betreiber dahin unterstützt, dass er Ihre sinnfreien Beiträge einfach mal so stehen lässt, um auch Sie in Ihrer Rest-Lebensaufgabe 'quasselnd' hier 'teilhaben zu lassen' ...*tzz, immer dieser *selbstgefällige Bumerang - oder?! ;-) Gruß w.
Du hast Dich als einer der psychisch gefährdeten Hobbyexperten angesprochen gefühlt. Völlig zu Recht!! Das ist ein erster Schritt, wenn man seine Unzulänglichkeiten kennt, wenn auch, wie bei Dir, ignoriert.
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