mir geht es diesbezüglich vorallem um den Verdacht der Scheinselbstständigkeit.
Wie gesagt es geht um eine freie Mitarbeit vs. Anstellung.
ist es problemlos möglich, wenn meine Einkünfte aus meiner "ersten" Selbstständigkeit der Hauptanteil sind, dass dann das Problem der Scheinselbstständigkeit nicht auftritt? [/quote]
Zunächst einmal ist wie bereits von meinen Vorrednern erwähnt jede selbständige Tätigkeit getrennt voneinander zu beurteilen.
Falls Zweifel daran bestehen, ob eine freie Mitarbeit oder eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, kann man bei der Clearing Stelle einen Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Der richtige Fragebogen hierzu ist der Fragebogen V0027. Falls die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen, wären Sie als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anzumelden.
Selbst wenn jedoch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehen würde, wären trotzdem zu prüfen, ob Sie zusätzlich auch in der Tätigkeit als selbständiger Physiotherapeut versicherungspflichtig wären. Selbständig tätige Pflegepersonen, die keine eigenen Angestellten haben, überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind, und mehr als geringfügige Einkünfte (mehr als 450 €) aus dieser Beschäftigung haben, sind kraft Gesetzes ebenfalls versicherungspflichtig. Dazu gehören unter anderem auch Physiotherapeuten. Sofern hier die Voraussetzungen vorliegen würden, müssten Sie auch aus dieser Tätigkeit Pflichtbeiträge einzahlen. Die Prüfung, ob Sie als selbständiger Physiotherapeut versicherungspflichtig sind, können Sie mit dem Fragebogen V0020 anstoßen. [/quote]
Auf die Bemühung der Clearingstelle kann m.E. im Falle des Fragestellers verzichtet werden. Selbstständige Physiotherapeuten, die keine eigenen Angestellten haben, sind gemäß § 2 SGB VI versicherungspflichtig auch in der Rentenversicherung.
Die Frage ist also eher, ob der Praxisinhaber, in dessen Praxis die Tätigkeit ausgeübt wird, sich an dieser Beitragspflicht beteiligt - was er vom Gesetz her bei Angestellten muss - oder ob es sich lediglich um die Überlassung von Räumlichkeiten gegen Miete handelt, in der der Fragesteller auf eigene Rechnung und Verantwortung seine eigenen Patienten - unabhängig von dem Betrieb des Praxisinhabers - behandelt und deshalb seine Pflichtversicherungsbeiträge alleine tragen muss.
Um hier dem Verdacht auf 'Scheinselbstständigkeit' entgegen zu wirken, sollten zwischen Fragesteller und Praxisinhaber eindeutige Vereinbarungen getroffen werden. Ändert aber nichts an der grundsätzlichen Versicherungspflicht des Fragestellers .