Hallo Markus,
als selbstständiger Handwerker gehören Sie traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen (zum Beispiel Meisterprüfung) und tatsächlich selbstständig arbeiten.
Ihre Versicherungspflicht hängt außerdem davon ab, ob Sie ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausüben. Die Meldung der Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerksrolle ist dabei entscheidend.
Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei.
Sollten Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk mehr als geringfügig ausüben, können Sie sich als Handwerker nach 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Wir empfehlen, einen Beratungstermin bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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