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Hausfrau als Übungsleiter und Selbständige auf Honorarbasis

von Monika W.14.01.2007 | 15:26
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3 Antworten

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Wieviel darf eine verheiratete Hausfrau hinzuverdienen, um nicht sozialversicherungspflichtig zu werden? Wie wirken sich dabei Aufwandsentschädigungen als Übungsleiter in Sportvereinen (die ja bis 1848 Euro steuerfrei sind) aus? Um dieser sehr theoretischen Frage einen konkreten Hintergrund zu geben, folgende Beispielfälle: Beispiel 1: - Aufwandsentschädigungen bei 2-3 Sportvereinen als Übungsleiter: 1800 Euro - Einkommen auf Honorarbasis von z.B. selbständiger Tätigkeit in 2-3 Fitnessstudios: 2200 Euro Besteht Versicherungspflicht oder nicht? Beispiel 2: - Aufwandsentschädigung bei 2-3 Sportvereinen als Übungsleiter: 2500 Euro - Einkommen auf Honorarbasis von z.B. selbständiger Tätigkeit in 2-3 Fitnessstudios (ggf. mehrere): 4000 Euro Besteht Versicherungspflicht oder nicht? Wenn Versicherungspflicht besteht, wie kommt man dann als Hausfrau dieser Verpflichtung nach? Wem muss also was gemeldet werden und wer führt welche Beiträge ab? Interessant ist sicherlich in diesem Zusammenhang auch die Krankenversicherungspflicht.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zur Abklärung der verschiedenen Fallkonstellationen sollten Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

2 Antworten

Knut Rassmussenam 15.01.2007 | 11:00
Die Krankenkasse entscheidet in erster Linie darüber, ob eine Tätigkeit (F.-Studio) überhaupt als Arbeitnehmer oder Selbst. ausgeübt wird. Liegt Arbeitnehmereigenschaft vor, dann besteht Sozialversicherungspflicht in allen Bereichen. Liegt eine Selbst. vor, dann tritt Versicherungspflicht NUR in der Rentenversicherung ein, da selbst. Lehrer und Erzieher ohne eigenen Angestellten versicherungspflichtig sind (kommt natürlich auch hier auf die genaue Tätigkeit an). Sollte ein Gewinn von unter 400,- EUR erzielt werden, liegt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor - und damit keine Beitragszahlung im Bereich Rente. Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen - aus Nebentätigkeiten - bleiben bei den Einkommensprüfungen ohne Beachtung. Hinsichtlich der Krankenversicherung bei einer geringfügigen selbst Tätigkeit sollten Sie Rückfrage bei einer Krankenkasse halten!
Monika W.am 15.01.2007 | 21:43
Danke für die schnell Antwort. Es bleibt für mich aber leider noch eine Frage offen: Angenommen die Krankenkasse entscheidet, dass Sozialversicherungspflicht vorliegt, so müssten doch die über 1848 Euro hinausgehenden Einkünfte von den Sportvereinen, bzw. sämtliche Einkünfte von den Fitnessstudios sozialversicherungspflichtig sein. Wer muss dann was unternehmen und wer zahlt welche Beiträge?
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