Die medizinische oder berufliche Rehabilitation soll nicht daran scheitern, dass ein im Haushalt lebendes Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind durch Ihre Abwesenheit ohne häusliche Versorgung bleiben würde. Die Rentenversicherung kann in solchen Fällen unter Umständen die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Die Aufgabe der Haushaltshilfe besteht darin, die Kinder zu beaufsichtigen und hauswirtschaftlich tätig zu werden. Dazu gehören zum Beispiel das Zubereiten von Mahlzeiten oder die Pflege von Wohnräumen.
Kinderbetreuungskosten kann die Rentenversicherung anstelle einer Haushaltshilfe für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr übernehmen, soweit diese Kosten wegen der Teilnahme an einer Rehabilitationsleistung unvermeidbar sind.
Die notwendigen Formulare und Merkblätter finden sie hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0580.html
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0581.html
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0585.html