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Experten-Antwort

Haushaltshilfe

von erköetz12.03.2018 | 12:11
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4 Antworten

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Schönen Guten Tag, mir wurde bei der bewilligung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben unverständlich vermittelt das es keine zusätzlichen Leistungen wie bei Arbeitsamt für die Kinderbetreuungskosten gibt. Im November hat meine Maßnahme schon begonnen und nun habe ich erfahren das es diese leistungen doch gibt. Nun möchte ich fragen ob man den Antrag dennoch 5 Monate später abgeben kann? MFG Koetz

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die medizinische oder berufliche Rehabilitation soll nicht daran scheitern, dass ein im Haushalt lebendes Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind durch Ihre Abwesenheit ohne häusliche Versorgung bleiben würde. Die Rentenversicherung kann in solchen Fällen unter Umständen die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Die Aufgabe der Haushaltshilfe besteht darin, die Kinder zu beaufsichtigen und hauswirtschaftlich tätig zu werden. Dazu gehören zum Beispiel das Zubereiten von Mahlzeiten oder die Pflege von Wohnräumen.

Kinderbetreuungskosten kann die Rentenversicherung anstelle einer Haushaltshilfe für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr übernehmen, soweit diese Kosten wegen der Teilnahme an einer Rehabilitationsleistung unvermeidbar sind.

Die notwendigen Formulare und Merkblätter finden sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0580.html

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0581.html

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0585.html

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Anspruchsvoraussetzungen für die Haushaltshilfe sind im Formular G580 erläutert. Das Formular steht oben als Link zur Verfügung.

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2 Antworten

Haushaltam 12.03.2018 | 12:40
Wer sind Sie ergoetz oder MFG Koetz? Warum nicht. Was sind schon 5 Monate. Die Verjährungsfrist ist noch nicht verjährt. Spute dich, dann klappt es. LG Haushalt
=//=am 12.03.2018 | 12:52
Hatten Sie bei Bewilligung der LTA einen Antrag auf Haushaltshilfe gestellt? Wurde dieser SCHRIFTLICH MIT BESCHEID abgelehnt? Wenn ja, aus welchem Grund? Ist Ihr Kind / sind Ihre Kinder älter als 12 Jahre? Gibt es keine Person (Verwandtschaft/Bekanntschaft), die sich um das oder die Kinder kümmern kann? Wie haben Sie denn von November bis jetzt die Haushaltsführung geregelt? Wenn etwas unverständlich vermittelt wird, sollte man halt nachfragen...
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