Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Stern1608,
es ist möglich, dass der Gewinn aus dem Verkauf des Hauses nicht die Witwenrente nicht mindert (egal ob altes oder neues Recht).
Anrechenbares Einkommen kann nur vorliegen, wenn die Immobilie innerhalb der steuerlichen Spekulationsfrist veräußert wird. Von einer Spekulation spricht man, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Die Person X hat das Haus geerbt. Der Erbfall selbst gilt nicht als Erwerb im steuerlichen Sinne. Bei geerbten Immobilien kommt es für die Berechnung der 10-Jahres-Frist auf den Erwerb durch den (verstorbenen) Erblasser an. Eine Berücksichtigung des Gewinns erfolgt also nur dann, wenn der Kauf durch den (verstorbenen) Erblasser und der Verkauf durch den späteren Erben innerhalb von zehn Jahren erfolgt.
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