Einnahmen aus nach § 10a oder Abschn. XI EStG geförderten Altersvorsorgeverträgen sind von der Einkommensanrechnung ausgeschlossen.
Einnahmen aus Kapitavermögen werden nur insoweit angerechnet, soweit der sog. Sparer-Pauschbetrag überschritten wird.
Bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften handelt es sich um sog. Spekulationsgewinne. Der Verkauf eines Autos fällt nicht darunter.
Werden Einkünfte aus dem Betrieb von Solarstromanlagen (Photovoltaikanlagen) erzielt und werden diese steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet,
sind sie als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.
Das Einkommen wird jedoch nur dann, nach Ablauf der ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des verstorbenen Versicherten (sogenanntes Sterbevierteljahr), tatsächlich auf die Rente angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Waisen dürfen bis zum 18. Geburtstag unbegrenzt hinzuverdienen.
Der Freibetrag liegt zurzeit in den alten Bundesländern bei 755,30 Euro (für Waisen 503,54 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 696,70 Euro (für Waisen 464,46 Euro).
Der Freibetrag steigt für jedes Kind, das grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente hat, um das 5,6Fache des aktuellen Rentenwertes, derzeit 160,22 Euro.
Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich für Waisen bis zum 18. Lebensjahr. Für Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht
u.a. ein Anspruch für eine Waise, die infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.