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Experten-Antwort

HBR neues Recht

von Viele Fragen17.12.2014 | 08:25
1022 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Wolfgang und Experten, Witwenrente + Halbwaisenrente neues Recht, geheiratet 1995, beide nach 01.1962 geb. Auf was muss ich achten? Den R660 finde ich sehr kompliziert! Betriebsrenten und private Renten werden angerechnet - soweit klar - auch Riesterrenten? Zinsen von Sparbüchern, ab dem 1 Cent, oder erst ab einem bestimmten Betrag? Was zählt alles zu Wirtschaftsgütern? Witwe will noch Auto (hochwertig) verkaufen - besser in einem Jahr? Was ist mit Photovoltaikanlagen? Bleibt dann überhaupt noch was übrig? Witwe hat nur eine geringfügige Beschäftigung. Außerdem gibt es noch zwei Halbwaisen, eine Waise ist geistig behindert, auf was muss ich achten? Habe keine Ahnung? Wie gehe ich am Besten vor? Danke für hilfreiche Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Einnahmen aus nach § 10a oder Abschn. XI EStG geförderten Altersvorsorgeverträgen sind von der Einkommensanrechnung ausgeschlossen.

Einnahmen aus Kapitavermögen werden nur insoweit angerechnet, soweit der sog. Sparer-Pauschbetrag überschritten wird.

Bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften handelt es sich um sog. Spekulationsgewinne. Der Verkauf eines Autos fällt nicht darunter.

Werden Einkünfte aus dem Betrieb von Solarstromanlagen (Photovoltaikanlagen) erzielt und werden diese steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet,

sind sie als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

Das Einkommen wird jedoch nur dann, nach Ablauf der ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des verstorbenen Versicherten (sogenanntes Sterbevierteljahr), tatsächlich auf die Rente angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Waisen dürfen bis zum 18. Geburtstag unbegrenzt hinzuverdienen.

Der Freibetrag liegt zurzeit in den alten Bundesländern bei 755,30 Euro (für Waisen 503,54 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 696,70 Euro (für Waisen 464,46 Euro).

Der Freibetrag steigt für jedes Kind, das grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente hat, um das 5,6Fache des aktuellen Rentenwertes, derzeit 160,22 Euro.

Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich für Waisen bis zum 18. Lebensjahr. Für Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht

u.a. ein Anspruch für eine Waise, die infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Eumelam 17.12.2014 | 12:25
Stellen Sie den Antrag in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung. Dort kann man IHnen genau erklären, welche Leistungen im R660 angegeben werden müssen!
W*lfgangam 17.12.2014 | 21:58
Hallo Viele Fragen, >Den R660 finde ich sehr kompliziert! Nur den ? ;-) >Betriebsrenten und private Renten werden angerechnet - soweit klar - auch Riesterrenten? Nein >Zinsen von Sparbüchern, ab dem 1 Cent, oder erst ab einem bestimmten Betrag? Unter Ziff. 8.1.3 (JA) und 8.3 entsprechend markieren (Nein/Ja). >Was zählt alles zu Wirtschaftsgütern? Witwe will noch Auto (hochwertig) verkaufen - besser in einem Jahr? Das dürfte irgendwie mit betrieblichen Sachen zusammenhängen ...Firmenautos fällt mir da als adäquates Beispiel ein (nicht aber der Verkauf der privaten Oldtimersammlung ;-) >Was ist mit Photovoltaikanlagen? Ziff. 4, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit/Gewerbebetrieb >Bleibt dann überhaupt noch was übrig? Wenn im R660 alles angekreuzt ist, bleibt nur noch die Unterschrift übrig ;-) Ja, das 'neue' HR-Recht kann ein tiefer Griff in die Tasche sein, so dass auch Witwen viel schneller mit einer Null-Zahlung rechnen müssen. >Witwe hat nur eine geringfügige Beschäftigung. Zählt Brutto=Netto, unter Ziff. 4 >Außerdem gibt es noch zwei Halbwaisen, eine Waise ist geistig behindert, auf was muss ich achten? Rentenberechtigte Halbwaisen erhöhen zunächst den Freibetrag für die Einkünfte. Daneben wird die Witwenrente (sind doch wohl eigene Kinder der Witwe und im eigenen Rentenkonto angerechnet) um einen Zuschlag von 3 Entgeltpunkten erhöht. Dadurch kann sogar mehr als die 'alten' 60 % bei rausspringen – wird aber automatisch umgesetzt. Für die geistig behinderte Waise besteht ggf. bis zum 27. Lbj. Anspruch auf die Halbwaisenrente, auch ohne Voraussetzung einer bestehenden Ausbildung. Wird nach Ablauf 18. Lbj. mit dem Weiterzahlungsantrag geklärt. >Habe keine Ahnung? Wie gehe ich am Besten vor? Wie oben gesagt, nicht alleine versuchen. Die Hilfen (DRV-Beratungsstelle, Versicherungsamt der Stadt/Landkreis) sind kostenfrei. Gruß w. ...Hinterbliebenenrentenanträge nach neuem Recht, mit Halbwaisen, bisher nicht vollständig erfassten Zeiten der Kindererziehung, 3x R810 ...man rödelt sich die Finger an den Tasten wund – und ist froh, wenn man unter einer Std. diesen Antrag fertig hat.
Viele Fragenam 18.12.2014 | 09:02
Vielen lieben Dank an WOLFGANG, für die ausführlichen Antworten ;) Die ganzen Anträge unter 1 Std. - unmöglich.
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