Nach § 93 SGB VI ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vermindert-oder ggf. nicht mehr- zu leisten, wenn neben dem Anspruch der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht und beide zusammen einen individuell zu ermittelnden Grenzbetrag übersteigen. Berechtigte, die einen Leistungsanspruch aus beiden Sozialversicherungssystemen haben, sollen durch diese Regelung nicht besser gestellt werden als in der Zeit ihrer aktiven Tätigkeit. Bitte wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger.