Hallo, Wolfgang,
sofern die Scheidung - wie auch die Eheschließung - in Kolumbien vollzogen wird, erfolgt sie nach kolumbianischem Recht. Hierzu kann von unserer Seite keine Aussage getroffen werden. Auch zu Unterhaltsansprüchen sind wir als Rentenversicherungsträger nicht der richtige Ansprechpartner. Hierzu wäre sicherlich ein Anwalt für Familienrecht der bessere Adressat.
Um mittels einer Pfändung auf einen Teil der deutschen Rente zugreifen zu können müßte der entsprechende Anspruch zunächst gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. Das Gericht müßte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der dem RV-Träger, der die Rente zahlt, als Drittschuldner zuzustellen ist.
Bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen kann nur der Teil der Einkünfte gepfändet werden, der über den notwendigen eigenen Unterhalt des Rentners sowie eventuelle gesetzliche Unterhaltspflichten des Rentners gegenüber vorrangig Unterhaltsberechtigten hinausgeht. Hierzu sei auf § 850 d der Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen.
Bei einer Scheidung in Deutschland nach deutschen Rechtsvorschriften müßte das Familiengericht über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs entscheiden. Bei einer Scheidung im Ausland kann auf Antrag eines der Ehegatten nachträglich ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) erfüllt sind.