Hallo Herr Meyer,
die Ansprüche auf Witwen-/ Witwerrente sind in § 46 SGB VI geregelt.
Nach Abs. 2a ist ein Anspruch auf diese Rente regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Dies gilt für alle Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden. Hiermit soll eine Versorgungsehe ausgeschlossen werden.
Von einer Versorgungsehe ist nicht auszugehen, wenn der Ehegatte durch ein unvorhersehbares Ereignis plötzlich verstirbt oder bei Heirat nicht absehbar war, dass eine vorhandene Krankheit zum Tode führen würde. Sollte keine Versorgungsehe vorliegen, so würde auch schon bei einer Ehedauer unter einem Jahr ein Hinterbliebenenrentenanspruch bestehen.