Eine Witwen- oder Witwerrente, die wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nach § 97 SGB 6 nicht ausgezahlt wird, ist nur dann abzufinden, wenn sie wenigstens in einem Monat des Zeitraums nach § 107 Abs. 2 SGB 6 für die Berechnung der Abfindung maßgebenden Zeitraums (also die letzten 12 Monate einschließlich des Monats der Wiederheirat) ggf. nach Anwendung der Bestimmungen über die Anrechnung von Einkommen ganz oder teilweise ausgezahlt worden ist. Ist das nicht der Fall, kann auch keine Abfindung ausgezahlt werden.
Sind Rentenbeträge für einen Teil dieses Zeitraums gezahlt worden, wird die Summe ermittelt und durch 12 geteilt. Die Abfindung beträgt dann das 24-fache des auf diese Weise ermittelten Betrages.