Hallo, Gockel,
wir verweisen lediglich auf den Beitrag von „Witwe“. Ein über den „Schatten springen“ ist bei eindeutiger Rechtslage nicht notwendig / möglich.
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Hallo, Gockel,
wir verweisen lediglich auf den Beitrag von „Witwe“. Ein über den „Schatten springen“ ist bei eindeutiger Rechtslage nicht notwendig / möglich.
Die Regelung des § 70 Abs. 3a SGB 6 ist bei allen Renten mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002 anzuwenden. Durch die Regelung des § 300 Abs. 1 SGB 6 ist die Vorschrift des § 55 Abs. 1 S. 3 SGB 6 i. V. mit § 70 Abs. 3a SGB 6 auch auf einen Tod vor dem 01.01.2002 anzuwenden. D. h. auch wenn die Wartezeit vor dem 01.01.2002 nicht erfüllt war, besteht ggf. ein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente bei einer erneuten Antragstellung und einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002.
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