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Experten-Antwort

Henne oder Ei

von Gockel22.02.2020 | 22:51
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Witwen- und Waisenrente gibt es ja nur, wenn die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist (abgesehen von der hier nicht interessierenden Wartezeitfiktion) Auf diese 5 Jahre werden Beitragszeiten (abgesehen von hier nicht interessierenden Ersatzzeiten angerechnet. Zu den Beitragszeiten gehören auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Das setzt wiederum voraus, dass mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, und betrifft nur nach 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten, für die zusätzlich Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. b SGB VI ermittelt oder gutgeschrieben wurden. Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen zwar auch Zurechnungszeiten, die wiederum sind aber ja nur von Bedeutung, wenn ein Rentenanspruch besteht. Ebenso setzt die Berechnungsvorschrift nach § 70 Abs. 3a SGB VI doch wohl erst ein, wenn ein Rentenanspruch besteht, also die Wartezeit erfüllt ist. Springt man bei der Feststellung, ob die Wartezeit erfüllt ist, über seinen Schatten oder müssen die 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten z.B. mit schulischen Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten schon bis zum Tod erfüllt sein?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Gockel,

wir verweisen lediglich auf den Beitrag von „Witwe“. Ein über den „Schatten springen“ ist bei eindeutiger Rechtslage nicht notwendig / möglich.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Regelung des § 70 Abs. 3a SGB 6 ist bei allen Renten mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002 anzuwenden. Durch die Regelung des § 300 Abs. 1 SGB 6 ist die Vorschrift des § 55 Abs. 1 S. 3 SGB 6 i. V. mit § 70 Abs. 3a SGB 6 auch auf einen Tod vor dem 01.01.2002 anzuwenden. D. h. auch wenn die Wartezeit vor dem 01.01.2002 nicht erfüllt war, besteht ggf. ein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente bei einer erneuten Antragstellung und einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002.

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5 Antworten

Witweam 23.02.2020 | 10:15
Die 25 Jahre Wartezeit müssen bis zum Tod erfüllt sein. Geht aber auch aus §70 Abs. 3a SGB VI S. 1 auch so hervor. Eine andere Auslegungsweise gibt es da nicht.
Gockelam 24.02.2020 | 11:07
Aber die verbindliche Entscheidung 09/2007 in RVaktuell 2007, 331 besagt doch: Bei der Prüfung der nach § 50 SGB VI zu erfüllenden Wartezeiten für Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes werden Beitragszeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI auch dann berücksichtigt, wenn die allgemeine Wartezeit ohne diese besonderen Beitragszeiten weder erfüllt ist noch als erfüllt gilt und die in § 70 Abs. 3a SGB VI geforderten 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nur unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit erfüllt werden. Die Zurechnungszeit wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur dann berücksichtigt, wenn die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren) erfüllt sind. Demnach reicht es doch aus, wenn die 25 Jahre einschließlich Zurechnungszeit, die ja erst mit dem Tod beginnt, vorliegen. Oder wo habe ich einen Denkfehler?
yes torti 70am 24.02.2020 | 21:46
Auswirkungen der gutgeschriebenen Entgeltpunkte Gutgeschriebene Entgeltpunkte gelten als Beitragszeiten gemäß § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI (vergleiche auch GRA zu § 55 SGB VI). Eine Gutschrift an Entgeltpunkten, die zum Entstehen einer Beitragszeit im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI führt, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für den jeweiligen Leistungsfall sowohl im Rentenbescheid als auch in Rentenauskünften festgestellt. Bei der Anspruchsprüfung für eine Rente (Wartezeit) wirken sich die durch die Gutschrift an Entgeltpunkten entstandenen Beitragszeiten jedoch nur aus, wenn zeitgleich keine andere Beitragszeit vorhanden ist. Da die Beitragszeiten gemäß § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI nach dem Willen des Gesetzgebers zur Erfüllung von Wartezeiten beitragen sollen, werden sie bei der Prüfung der Wartezeiten für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes auch dann berücksichtigt, wenn die allgemeine Wartezeit ohne diese besonderen Beitragszeiten weder erfüllt ist noch als erfüllt gilt und die in § 70 Abs. 3a SGB VI geforderten 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nur unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit erfüllt werden (vergleiche auch die verbindliche Entscheidung in RVaktuell 09/2007, 331). Eine Auswirkung auf die Erfüllung „sonstiger versicherungsrechtlicher Voraussetzungen“ (zum Beispiel „36 Pflichtbeiträge“ im Sinne von § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI oder „mindestens 121 Pflichtbeiträge“ im Sinne von § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) ergibt sich nicht, da es sich bei diesen Zeiten nicht um Pflichtbeitragszeiten handelt.
Was soll das?am 24.02.2020 | 22:06
@Gockel: Sie zitieren hier detailliert nicht alltägliche Auslegungen mit entsprechenden Paragraphen und fragen dennoch? Wollen Sie hier jemanden bloß stellen oder sich nur wichtig machen? Genau solche Figuren wie Sie hat dieses Forum noch gebraucht. Erschreckend!
Ü-Eiam 25.02.2020 | 10:08
Liebe*r Expert*innen, ist die Rechtslage mit Blick auf die AA zu §70 RdNr 8.6.2 sowie die verbindliche Entscheidung aus dem Jahr 2009 vielleicht doch nicht so eindeutig wie vermutet und behauptet und wäre es nicht sinnvoll, sich hier mit einer Klarstellung dazu nochmals zu Wort zu melden? Es gibt nichts, was es nicht gibt :-)
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