Die Erwerbsminderungsrente wird durch Beiträge aus einer 'Nebenbeschäftigung' nicht jährlich angepasst.
Es sind durch den Rentenbeginn 2022 bereits Zurechnungszeiten bis zu Ihrem 65LJ+11 Monate mit eingerechnet. Dafür wurde anhand Ihres 'Beitragslebens' ein Durchschnittwert errechnet, der also bei vorheriger Vollzeit mit entsprechendem Vollzeitgehalt vermutlich höher ist, als was Sie jetzt in Teilzeit noch dazu verdienen.
Als Teilerwerbsminderungsrente besteht dann aus der so berechneten 'vollen' EM-Rente ein 'halber' Rentenanspruch.
Das sollten Sie aus Ihrem Rentenbescheid entnehmen können.
Jährliche allgemeine Rentenanpassungen erhalten Sie aber wie jeder Rentner.
Aber neu berechnet würde dann erst bei einer Umwandlung in eine nachfolgende Altersrente. Aber auch wenn Sie dann z.B. in eine SB-Rente wechseln und dann durch den 'Bestandschutz' mindestens das doppelte Ihrer 'halben' EM-Rente erhalten*), wirken sich die dann noch weiteren Beiträge aus weiterer Beschäftigung meist auch nicht weiter aus, solange diese noch im 'Zurechnungszeitraum der bestandgeschützten Entgeltpunkte' liegen (also bis 65+11). Denn auch da müsste dann der 'neue Wert' höher sein als der bereits berücksichtigte Durchschnitt. Und wenn doch, dann frühestens zum Regelrentenalter, da wird dann 'abgerechnet' (also noch mal 'angepasst', aber nicht neu berechnet, wenn Sie zuvor schon in Altersrente umgewandelt hatten).
*) siehe Rentenbescheid. Für die Berechnung einer vollen EM-Rente berücksichtigte pEP zum Rentenbeginn mal aktueller Rentenwert zum Umwandlungsdatum.
Wenn Ihre VBL entsprechend der Vertragskonditionen auch bei Erwerbsminderung bezahlt, müssen Sie nicht darauf verzichten, diese zu beantragen. Auf die Höhe der EM-Rente hätte es jedenfalls keinen Einfluss, wird also nicht angerechnet.
Und bezüglich der auch fälligen KV zur Betriebsrente hätten Sie einen Freibetrag (2024 = 176,75 EUR).
Der steuerpflichtige Anteil Ihrer EM-Rente (abhängig vom Rentenbeginn 2022 = 82 %) bleibt auch bei Folgerente erhalten.
Lediglich der 'Freibetrag in EUR' würde bei (erster) Umwandlung in Altersrente noch einmal neu berechnet werden und gilt dann 'lebenslang' > §22 EStG
https://www.n-heydorn.de/rentenbesteuerung.html