Ihre Frage bezieht sich auf die Auswirkungen von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Rentenberechnung.
Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später, bei Geburten vor dem 1. Januar 1992 nach 30 Monaten. Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung beginnt mit dem Tag der Geburt des Kindes und endet nach zehn Jahren.
Im Regelfall haben Sie diese Zeiten in der Vergangenheit mit dem Vordruck V0800 (Kontenklärung oder Rentenantrag) bereits geltend gemacht.
Für Kindererziehungszeiten bekommen Sie Entgeltpunkte, das heißt diese Zeiten wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Kinderberücksichtigungszeiten dagegen haben keine direkte Wirkung auf die Rentenhöhe; sie können im Rahmen der Rentenberechnung allenfalls zu einer besseren Bewertung weiterer Zeiten führen (z.B. über §70 SGB VI). Einen gesonderten Antrag auf Höherbewertung brauchen Sie nicht zu stellen; soweit die Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf eingepflegt sind, werden diese bei der Rentenberechnung (Rentenbescheid) berücksichtigt.