Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderungsrente (= individuelle Hinzuverdienstgrenze), mindestens jedoch 6/8 der 14fachen Bezugsgröße (= Mindesthinzuverdienstgrenze). Bei der Bezugsgröße handelt es sich um einen gesetzlich festgelegten Wert, der für jedes Kalenderjahr neu bestimmt wird. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze kann sich daher von Jahr zu Jahr ändern. Die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2024 beträgt 3.535,00 EUR. Die maßgeblichen Entgeltpunkte können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen.
Die Höhe Ihrer individuellen Hinzuverdienstgrenze können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger, einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder über die Online-Dienste (Hinzuverdienstrechner | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de) erfragen.
Die Mindesthinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 errechnet sich wie folgt:
Monatliche Bezugsgröße x 14 x 6/8
3.535,00 EUR x 14 x 6/8 = 37.117,50 EUR
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden vor. Eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden könnte für den Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schädlich sein. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird in Höhe der Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgezahlt.
Bei einer halben EM-Rente dürfen Sie 'mindestens' 37.117,50 Euro brutto (also 3.093,12 EUR monatlich / bzw. ca. 25 EUR/h) hinzuverdienen. Ihr Individuelle Betrag kann höher liegen, da das mit Ihrem Einkommen zuvor zu tun hat. Mit diesem Rechner können Sie sich Ihren 'individuellen' Betrag ausrechnen. Dafür benötigen Sie noch den ursprünglichen EM-Rentenbescheid, denn eine halbe EM-Rente wäre kein 'neuer Leistungsfall' (weil sie ohnehin in der vollen EM-Rente 'enthalten' ist).
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/Hinzuverdienstrechner/hinzuverdienstrechner.html
Für Sie könnte noch interessant sein, dass Sie auch erst einmal für maximal sechs Monate ausprobieren dürfen, ob Sie das Arbeitspensum überhaupt schaffen (also unter sechs Stunden täglich/30 Stunden wöchentlich), ohne dass dies sofort die EM-Rente halbiert. Dies ist im §43 SGB VI Absatz 7) seit 01.01.2024 gesetzlich verankert.
Da dies der 'üblichen' Probezeit bei Arbeitsverhältnissen entspricht, suchen Sie sich doch erst mal die passende Tätigkeit und probieren es aus :-)
Viel Erfolg!
Wie? Man kann bei einer Arbeitsmarktrente ausprobieren ob man das Leistungpensum schafft 3-6 Stunden zu arbeiten? Das ist bereits das feststellte Leistungsvermögen. Wieso sollte das erlaubt werden zu testen bei einer Arbeitsmarktrente?
Ja.
die GRA zum §43 in rvRecht ( https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html )schreiben hierzu explizit:
Zitat > "Eine Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI ist nicht nur bei Bezug einer medizinisch bedingten Rente wegen Erwerbsminderung möglich. Erfasst werden nach übereinstimmender Auffassung aller Rentenversicherungsträger auch Bezieher einer arbeitsmarktbedingten Rente wegen voller Erwerbsminderung, die eine Erwerbstätigkeit im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens aufnehmen. Bei diesem Personenkreis steht der Wiedereingliederungsgedanke besonders im Vordergrund, da er noch über ein 3 bis unter 6-stündiges Leistungsvermögen verfügt...." <Zitatende
'Früher' war es so, dass bereits bei der Arbeitsaufnahme dann sofort nur noch die halbe EM-Rente bezahlt wurde. Und wenn es dann mit dem Job doch nicht klappte (Probezeit nicht überstanden, warum genau auch immer), dann erst mit einer erneuten Wartezeit von sechs Monaten eine volle EM-Rente bezahlt wurde, weil diese zeitlich befristeten 'Arbeitsmarktrenten' immer erst ab dem 7. Monat nach Vorliegen der Voraussetzungen bezahlt werden.
Entsprechend ist es nun eine 'Verbesserung' (aber auch eine Entlastung des ansonsten wohl für 'aufstockende' Leistungen zuständigen Jobcenters wg. 'Bürgergeld'), denn wenn es mit dem Job klappt (gesundheitlich und alles drum herum), dann ist es ja nach der Probezeit erst einmal ein 'festes' Teilzeitarbeitsverhältnis und für den betroffenen EM-Rentner ist damit zumindest für ihn der Arbeitsmarkt nicht mehr verschlossen. Und er bekommt dann nur noch seine 'gesundheitlich' halbe EM-Rente dazu.
(Bis bei irgendeiner Prüfung festgestellt wird, - denn das kann unabhängig von einer Tätigkeit ja jederzeit überprüft werden - dass der Gesundheitszustand sich insgesamt 'verbessert' hat bzw. regelmäßig damit so viel verdient wird, dass durch die Rentenminderung, die dann anstehen kann -Hinzuverdienst deutlich überschritten - die Rente deshalb bis zur 'Nullrente' gemindert wird.). Aber dazu müsste dann schon sehr viel deutlich mehr als ca. 3000,00 EUR mit der Teilzeitarbeit monatlich verdient werden, denn erst was 'über' dem Freibetrag liegt, wird dann als 'Hinzuverdienst' berücksichtigt.
(Hierzu ebenfalls in den oben verlinkten GRA der §96a SGB VI).
(So ausführlich geschrieben, damit auch die Fragestellerin 'Helga' die Zusammenhänge versteht, @Mike bräuchte dies drum herum nicht).
Liebe Helga.... Ich hätte mal eine Frage an dich
Hast du die Arbeitsmarkt Rente bekommen über die RV, ich weiß das der Arbeit s Markt verschlossen sein muß, sind ja viele Beiträge hier im Forum
Ist bei mir so
Klage übers Sozialgericht, habe vom Arbeitsamt medizinischer Dienst ein Gutachten bekommen das ich nicht mehr wie 3 Stunden arbeiten kann und das der Arbeit s Markt verschlossen wäre für 6 Monate und mehr
Muß trotzdem noch mal zum gutachter nach Kassel und warte schon 2 Monate das ich ein Termin bekomme
Liebe Helga.... War das bei dir auch so... Wäre für eine Antwort sehr dankbar
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