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Experten-Antwort

Hilfe bei Einspruch gg. Ablehnung freiwilliger Beiträge zur DRV

von Elise28.09.2015 | 22:44
1227 Ansichten
4 Antworten
Mein Mann kommt aus Indien, er hat seit Dezember 2014 eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland. Er arbeitet derzeit als zweiter nautischer Offizier auf Containerschiffen für eine dänische Firma, ist aber in Indien angestellt. Berufsbedingt arbeitet er 3 Monate am Stück auf einem Containerschiff, danach hat er 3 Monate Urlaub. Wir haben für ihn einen Antrag auf freiwillige Beitragszahlungen bei der DRV gestellt, dieser wurde nach rund 7 Monaten abgelehnt mit dem Verweis auf Paragraph 7 Abs. 1 SGB VI. und der Begründung dass er sich nicht tatsächlich überwiegend in Deutschland aufhält. Ich möchte gegen diesen Bescheid nun Widerspruch einlegen mit folgender Begründung: - Hinweis auf die berufsbedingte Abwesenheit meines Mannes, 6 Monate im Jahr wird er sich jedoch hauptsächlich in Deutschland aufhalten - kein weiterer Wohnsitz in einem anderen Land vorhanden - wir haben im Juli zusammen eine Eigentumswohnung gekauft und erwarten unser erstes Kind im Oktober. Denken Sie dass diese Begründungen für einen Widerspruch ausreichend sind? Prinzipiell gehe ich davon aus dass deutsche Seemänner (oder Seemänner mit Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland) auch wenn sie unter ausländischer Flagge fahren freiwillige Beiträge in die DRV eintragen können? Herzlichen Dank im Voraus! Elise

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 29.09.2015 | 10:38

Sehr geehrte Elise,

grundsätzlich sind Deutsche Staatsbürger, die nicht rentenversicherungspflichtig sind unabhängig von Ihrem Wohnort berechtigt freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu zahlen.

Ausländische Staatsbürger sind grundsätzlich nur bei Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt zur freiwilligen Beitragszahlung.

Ihr Mann ist indischer Staatsbürger und arbeitet für eine dänische Firma. Deshalb muss die Fachabteilung für das Deutsch-Indische Sozialversicherungsabkommen prüfen, ob aus diesem Abkommen bzw. aus dem europäischen Recht eine Berechtigung zur freiwilligen Beitragszahlung entsteht.

Hinzu kommt noch dass Ihr Mann in der Schifffahrt tätig ist. Allein dieser Umstand würde die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als spezialieserten Rentenversicherungsträger für diesen Personenkreis bewirken, da dieser Personenkreis besonderen rechtlichen Regelungen unterliegt.

Der von Ihnen geschilderte Fall Ihres Ehemannes beinhaltet somit so viele rechtliche Besonderheiten, die eine pauschale Beantwortung Ihrer Frage unmöglich macht.

Ich bitte daher um Ihr Verständnis, dass dieser komplexe Sachverhalt hier in diesem Forum nicht abschließend behandelt werden kann.

Abschließend kann ich Ihnen nur raten, mit der Abteilung, die den Ablehnungsbescheid erlassen hat in Kontakt zu treten und den Sachverhalt mit diesen Bearbeitern zu besprechen. Ggf. stellt sich in diesem Gespräch heraus, dass bestimmte Sachverhalte von Ihnen dort noch nicht bekannt sind und sich eine Änderung der Entscheidung herbeiführen lässt.

Sollten Sie schriftlich Widerspruch einlegen wollen, so kann ich Ihnen nur raten in diesem Widerspruch den Sachverhalt so ausführlich wie möglich zu beschreiben, damit die Fachabteilung unter Kenntnis von allen Sachverhalten die Entscheidung überprüfen kann.

Ergänzend möchte ich hier nur anmerken, dass die Rentabilität der Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht allein auf die Steigerung des Altersrentenbetrages reduziert werden kann. Vielmehr sind die Entstehung von Rentenansprüchen dem Grund nach ein Argument für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Ob dies zutrifft oder nicht muss allerdings immer individuell für jeden einzelnen Versicherten geprüft werden.

Experten-Antwortam 29.09.2015 | 10:29

Sehr geehrte Elise,

grundsätzlich sind Deutsche Staatsbürger, die nicht rentenversicherungspflichtig sind unabhängig von Ihrem Wohnort berechtigt freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu zahlen.

Ausländische Staatsbürger sind grundsätzlich nur bei Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt zur freiwilligen Beitragszahlung.

Ihr Mann ist indischer Staatsbürger und arbeitet für eine dänische Firma. Deshalb muss die Fachabteilung für das Deutsch-Indische Sozialversicherungsabkommen prüfen, ob aus diesem Abkommen bzw. aus dem europäischen Recht eine Berechtigung zur freiwilligen Beitragszahlung entsteht.

Hinzu kommt noch dass Ihr Mann in der Schifffahrt tätig ist. Allein dieser Umstand würde die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als spezialisierten Rentenversicherungsträger für diesen Personenkreis bewirken, da dieser Personenkreis besonderen rechtlichen Regelungen unterliegt.

Der von Ihnen geschilderte Fall Ihres Ehemannes beinhaltet somit so viele rechtliche Besonderheiten, die eine pauschale Beantwortung Ihrer Frage unmöglich macht.

Ich bitte daher um Ihr Verständnis, dass dieser komplexe Sachverhalt hier in diesem Forum nicht abschließend behandelt werden kann.

Abschließend kann ich Ihnen nur raten, mit der Abteilung, die den Ablehnungsbescheid erlassen hat in Kontakt zu treten und den Sachverhalt mit diesen Bearbeitern zu besprechen. Ggf. stellt sich in diesem Gespräch heraus, dass bestimmte Sachverhalte von Ihnen dort noch nicht bekannt sind und sich eine Änderung der Entscheidung herbeiführen lässt.

Sollten Sie schriftlich Widerspruch einlegen wollen, so kann ich Ihnen nur raten in diesem Widerspruch den Sachverhalt so ausführlich wie möglich zu beschreiben, damit die Fachabteilung unter Kenntnis von allen Sachverhalten die Entscheidung überprüfen kann.

Ergänzend möchte ich hier nur anmerken, dass die Rentabilität der Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht allein auf die Steigerung des Altersrentenbetrages reduziert werden kann. Vielmehr sind die Entstehung von Rentenansprüchen dem Grund nach ein Argument für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Ob dies zutrifft oder nicht muss allerdings immer individuell für jeden einzelnen Versicherten geprüft werden.

2 Antworten

F.am 28.09.2015 | 23:54
Das ist richtig, denn in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI steht - extra - geschrieben: (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. (2) Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Nunja. Sie haben den Antrag vor 7 Monaten gestellt. Damals bestand - gemäß Ihren Angaben - noch kein ständiger Wohnsitz im Inland. Vor drei Monaten (erst) haben Sie eine Wohnung gekauft. Gemäß § 30 Abs. 3 SGB I könne man damit auslegen, dass, ab Kaufdatum, von einem Wohnsitz im Inland auszugehen ist. Nun versetzen Sie sich in die Lage der DRV: Sofern Sie im laufenden Antragsverfahren nicht mitgeteilt haben, dass Sie/Ihr Ehemann eine Wohnung gekauft haben, hat die DRV - nach deren Kenntnisstand - m.E. richtig entschieden. Dass jetzt - nachträglich - die Umstände sich geändert haben, sollten Sie in jeden Fall in der Widerspruchsbegründung mit Aufführen, damit dieser neue Kenntnisstand, gemäß § 30 Abs. 3 SGB I auch gewürdigt werden kann. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__30.html…
Schadeam 29.09.2015 | 07:50
Sie wissen aber schon, dass er für 1000€ Einzahlung später nur knapp 5€ Rente bekommt? Warum wollen Sie unbedingt zahlen?
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