Sehr geehrte Elise,
grundsätzlich sind Deutsche Staatsbürger, die nicht rentenversicherungspflichtig sind unabhängig von Ihrem Wohnort berechtigt freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu zahlen.
Ausländische Staatsbürger sind grundsätzlich nur bei Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt zur freiwilligen Beitragszahlung.
Ihr Mann ist indischer Staatsbürger und arbeitet für eine dänische Firma. Deshalb muss die Fachabteilung für das Deutsch-Indische Sozialversicherungsabkommen prüfen, ob aus diesem Abkommen bzw. aus dem europäischen Recht eine Berechtigung zur freiwilligen Beitragszahlung entsteht.
Hinzu kommt noch dass Ihr Mann in der Schifffahrt tätig ist. Allein dieser Umstand würde die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als spezialieserten Rentenversicherungsträger für diesen Personenkreis bewirken, da dieser Personenkreis besonderen rechtlichen Regelungen unterliegt.
Der von Ihnen geschilderte Fall Ihres Ehemannes beinhaltet somit so viele rechtliche Besonderheiten, die eine pauschale Beantwortung Ihrer Frage unmöglich macht.
Ich bitte daher um Ihr Verständnis, dass dieser komplexe Sachverhalt hier in diesem Forum nicht abschließend behandelt werden kann.
Abschließend kann ich Ihnen nur raten, mit der Abteilung, die den Ablehnungsbescheid erlassen hat in Kontakt zu treten und den Sachverhalt mit diesen Bearbeitern zu besprechen. Ggf. stellt sich in diesem Gespräch heraus, dass bestimmte Sachverhalte von Ihnen dort noch nicht bekannt sind und sich eine Änderung der Entscheidung herbeiführen lässt.
Sollten Sie schriftlich Widerspruch einlegen wollen, so kann ich Ihnen nur raten in diesem Widerspruch den Sachverhalt so ausführlich wie möglich zu beschreiben, damit die Fachabteilung unter Kenntnis von allen Sachverhalten die Entscheidung überprüfen kann.
Ergänzend möchte ich hier nur anmerken, dass die Rentabilität der Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht allein auf die Steigerung des Altersrentenbetrages reduziert werden kann. Vielmehr sind die Entstehung von Rentenansprüchen dem Grund nach ein Argument für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Ob dies zutrifft oder nicht muss allerdings immer individuell für jeden einzelnen Versicherten geprüft werden.
Sehr geehrte Elise,
grundsätzlich sind Deutsche Staatsbürger, die nicht rentenversicherungspflichtig sind unabhängig von Ihrem Wohnort berechtigt freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu zahlen.
Ausländische Staatsbürger sind grundsätzlich nur bei Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt zur freiwilligen Beitragszahlung.
Ihr Mann ist indischer Staatsbürger und arbeitet für eine dänische Firma. Deshalb muss die Fachabteilung für das Deutsch-Indische Sozialversicherungsabkommen prüfen, ob aus diesem Abkommen bzw. aus dem europäischen Recht eine Berechtigung zur freiwilligen Beitragszahlung entsteht.
Hinzu kommt noch dass Ihr Mann in der Schifffahrt tätig ist. Allein dieser Umstand würde die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als spezialisierten Rentenversicherungsträger für diesen Personenkreis bewirken, da dieser Personenkreis besonderen rechtlichen Regelungen unterliegt.
Der von Ihnen geschilderte Fall Ihres Ehemannes beinhaltet somit so viele rechtliche Besonderheiten, die eine pauschale Beantwortung Ihrer Frage unmöglich macht.
Ich bitte daher um Ihr Verständnis, dass dieser komplexe Sachverhalt hier in diesem Forum nicht abschließend behandelt werden kann.
Abschließend kann ich Ihnen nur raten, mit der Abteilung, die den Ablehnungsbescheid erlassen hat in Kontakt zu treten und den Sachverhalt mit diesen Bearbeitern zu besprechen. Ggf. stellt sich in diesem Gespräch heraus, dass bestimmte Sachverhalte von Ihnen dort noch nicht bekannt sind und sich eine Änderung der Entscheidung herbeiführen lässt.
Sollten Sie schriftlich Widerspruch einlegen wollen, so kann ich Ihnen nur raten in diesem Widerspruch den Sachverhalt so ausführlich wie möglich zu beschreiben, damit die Fachabteilung unter Kenntnis von allen Sachverhalten die Entscheidung überprüfen kann.
Ergänzend möchte ich hier nur anmerken, dass die Rentabilität der Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht allein auf die Steigerung des Altersrentenbetrages reduziert werden kann. Vielmehr sind die Entstehung von Rentenansprüchen dem Grund nach ein Argument für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Ob dies zutrifft oder nicht muss allerdings immer individuell für jeden einzelnen Versicherten geprüft werden.
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