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Experten-Antwort

Hilfe ,ich versinke im Paragraphendschungel

von Konny28.08.2015 | 11:46
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo,Ich blicke einfach nicht mehr durch. Ich bin seit 1,5 Jahren krank geschrieben, bin also jetzt ausgesteuert. Vorher war ich bereits 1 Jahr wegen einer anderen Erkrankung krank geschrieben, habe auf eigenen Wunsch eine Wiedereingliederung gestartet, an der ich nach 4 Monaten kläglich gescheitert bin. Meinen Rentenantrag habe ich im Januar 2015 gestellt war bei zwei Gutachtern, wobei einer ganz klar geschrieben hat, dass ich zumindest für die nächsten 2-3 Jahre unter 3 Std. erwerbsfähig bin. Die RV hat trotzdem abgelehnt und ich bin mit Hilfe eines Anwaltes in Widerspruch gegangen.Bei der Arge habe ich mich pünktlich gemeldet und bekam kurzfristig einen Termin beim Gutachter. Dieser untersuchte mich nicht, hat keinen Befund angeschaut, wollte nur meinen Ablehnungsbescheid der RV sehen. Er fragte mich, ob ich arbeitsfähig sei, ich verneinte dies wahrheitsgemäss, sagte ihm, wenn das nicht so wäre würde ich ja weiter in meinem ungekündigten Job arbeiten, er sagte gut, dann bekommen sie kein Geld. Stimmt das?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Konny,

den Ausführungen der anderen Forumsteilnehmer können wir uns anschließen. Solange über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, bleibt die Arge zunächst zuständig. Eine konkrete Nachfrage beim Jobcenter ist deshalb unbedingt ratsam.

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8 Antworten

xyam 28.08.2015 | 11:56
Man muss sich der AfA mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen, sonst bekommt man tatsächlich keine Leistung. Wer sich für arbeitsunfähig hält, steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
MSCam 28.08.2015 | 11:55
Hallo Konny, so ganz kann ich die Aussage des Arztes nicht nachvollziehen. Sie haben derzeit keinen Rentenanspruch (DRV hat ja abgelehnt) und befinden sich im Widerspruchsverfahren. Somit ist das Jobcenter erstmal zuständig. Sollte nun natürlich herauskommen, dass bei Ihnen eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer eingetreten ist, wäre das Grundsicherungsamt für Sie zuständig. Ich gehe mal davon aus, dass der Arzt von einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer ausgeht und deswegen das Jobcenter nicht mehr zuständig ist. Sollte dem so sein, würde das Jobcenter an das Grundsicherungsamt verweisen, welche allerdings Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen können und das Jobcenter somit erstmal Leistungen nach deren Rechtsgebiet erbringen muss. Das Jobcenter würde sodann ein Ersuchen an den RV-Träger stellen, mit der Bitte das Leistungsvermögen für das Jobcenter und das Grundsicherungsamt VERBINDLICH festzustellen. Sie sehen, es ist ein bischen verzwickt. Rufen Sie doch einfach beim Sachbearbeiter vom Jobcenter an und fragen ihn direkt nach dem konkreten Sachverhalt um warum evtl. keine Geldleistungen vom Jobcenter fliesen. LG MSC
Leseram 28.08.2015 | 12:44
Hallo Konny, beide Antworten sind grundsätzlich nicht richtig, Die Nahtlosigkeitsregelung des Arbeitslosengeldes soll dauerhaft leistungsgeminderte Arbeitnehmer vor Nachteilen schützen, die infolge der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auftreten können. Danach haben die Betreffenden nach Ausschöpfung eines Anspruchs auf Krankengeld trotz einer dauerhaften Leistungsminderung bzw. fehlender Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt Anspruch auf Arbeitslosengeld, bis der Rentenversicherungsträger festgestellt hat, ob eine Erwerbsminderung vorliegt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dieser Sonderregelung kann auch dann bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis noch formal fortbesteht Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Minderung der Leistungsfähigkeit ist in § 145 SGB III geregelt.
Leseram 28.08.2015 | 12:48
Ps.: wir haben das auch durch, es gibt oft nicht die Kenntnis über die Regelungen (weder bei der Sachbearbeitung schon garnicht beim Gutachter der AFA), wenn es Ärger gibt wenden Sie sich direkt an die Leistungsabteilung der AFA und erklären den Sachverhalt, danach klappt das im Normalfall auch
****am 28.08.2015 | 13:15
" Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Minderung der Leistungsfähigkeit ist in § 145 SGB III geregelt. " Der "alte §145 SGB 3 " ist seit dem 01.01.2005 bereits aufgehoben, die Nahtlosigkeitsregelung ist jetzt im § 125 SGB 3 geregelt. Auf Grund des ablehnenden Rentenbescheides gelten sie für das AA erstmal als Arbeitsfähig für über 6 Std. pro Tag, zumindest solange bis über den lfd. Widerspruch entschieden ist. Wenn sie jetzt beim AA erklären nicht arbeitsfähig zu sein, kann Ihnen das AA kein ALG mehr zahlen. Vielleicht nochmal zur Klarstellung: Arbeitsunfähigkeit bedeutet - Aus gesundheitlichen Gründen nicht einsetzbar in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. AU heißt nicht automatisch voll oder teilw. EM im Sinne der RV Aber unter Umständen können sie in einer anderen Beschäftigung über 6 Std. arbeiten(s. Rentenbescheid). Lassen sie sich von ihrem Berater beim AA und in der nächsten A+B-stelle der DRV beraten und stellen evtl. einen Rehaantrag.
W*lfgangam 28.08.2015 | 18:08
Allgemein gefragt: ARGE/Jobcenter oder AA/AfA ...in welcher Behörde steckt Konny denn zz. wirklich? Nicht dass das einen kleinen Unterschied machen würde. Das klingt alles etwas verworren - ein Anwalt, _der sich auskennt_, hätte das doch schon längst aufgedröselt und die richtigen Schritte eingeleitet ...beschämend, wenn Mandantinnen hier nachfragen müssen, weil Anwalts Pfeife nicht unter Feuer ist ;-) Gruß w.
Schorscham 28.08.2015 | 21:01
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Ob das wirklich so "beschämend" ist, kann man erst beurteilen, wenn sich der gescholtene Anwalt zum Sachverhalt geäußert hat. Manchmal liegt es auch daran, dass die Mandanten ihren Anwalt nicht richtig verstanden haben. Dass es seit 2010 gar keine "ARGEN" mehr gibt, sondern nur noch "JobCenter", haben auch einige Mitbürger noch nicht mitgekriegt: https://de.wikipedia.org/wiki/Jobcenter Die korrekte Behördenbezeichnung steht übrigens auf jedem Briefkopf und auf jedem Antragsvordruck. "ARGE" steht da aber garantiert nicht drauf. ;-)
Herz1952am 29.08.2015 | 13:14
Hallo Konny, ich kann jedem in Rentensachen nur empfehlen, einen Rentenberater zu nehmen, diese kennen sich in Details wirklich besser aus als Anwälte, die vielleicht noch zu viel um die Ohren haben. Aber vielleicht macht sich Ihr Anwalt intern - vielleicht sogar bei sachkundigen Kollegen - nochmal "schlau". Insofern könnte auch Schorsch recht haben.
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