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Hinterbleibenenrente aus der Türkei

von Filliz29.04.2010 | 00:50
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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1995 hat mein Vater sich seine eigene Rente auszahlen lassen, und ist nach 25-jähriger Tätigkeit in der BRD in die Türkei zurück gekehrt. Meine Mutter Allerdings BEZIEHT SETHER IHRE EIGENE RENTE HIER IN DEUTSCHLAND. Nach 1995 ist meine Mutter zwischen den beiden Ländern Deutschland und Türkei ein- und ausgereist (im Rahmen der Ausreisefrist). Seit dem mein Vater November 2008 verstorben ist, fuhr sie nicht mehr, d.h., sie reiste nicht mehr ein und aus, sondern hält sich seit dem nur in Deutschland auf (außer zur Urlaubszeit). Meine Mutter ist 81 Jahre alt und kann sich nicht selbst versorgen, so dass sie auf meine Hilfe angewiesen ist. Allerdings ist mir aufgefallen, dass (da mein Vater sich immer um alles gekümmert hat) keine Beiträge von Ihrer eigenen RV an die Krankenkasse abgehen. Sie kann mir auch keine genau sagen, wo sie zuletzt krankenversichert war (aber vermutlich bei der AOK). Die AOK aber sagt, dass keine KV bestanden hat oder vorliegt. In der Türkei war sie seit 1995 durch meinem Vater (über seine Rente, dass er dort bezog) Familienversichert und ist zurzeit durch die Hinterbliebenenrente immer noch. Laut RV soll 1995 mein Vater wohlmöglich bei der Antragstellung die Mitteilung versäumt haben, dass die RV die Beiträge zur KV abführen solle) nun recherchiert die RV nach der Krankenkasse in der Sie zuletzt in Deutschland versichert war. Da meine Mutter allerdings zurzeit gesundheitliche Probleme hat, bedarf sie dringend einer sofortigen ärztlichen Behandlung. Meine Frage: gibt es die Möglichkeit, dass sie i.d. Türkei über die Hinterbliebenenrente und in Deutschland über Ihre eigene RV Krankenversichert ist. p.s. Grundsicherung ist beantagt. mfg Filiz

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich darf mich gerne den Aussagen von Skatrentner anschließen.

Bei Bezug von Leistungen aus der Türkei und Deutschland darf meiner Kenntnis nach nur entweder die deutsche oder die türkische Krankenversicherung zuständig sein, nicht beide. Ich bin allerdings kein Experte für das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen. Nähere Auskünfte können Sie nur von der zuständigen deutschen bzw. türkischen Krankenkasse und den für diese Rentenzahlungen zuständigen Rentenversicherungsträgern in Deutschland und der Türkei erhalten.

1 Antworten

Skatrentneram 29.04.2010 | 08:06
Im Rahmen der Rentenantragstellung muss ja auch eine Meldung zur Krankenversicherung der Rentner ( KVdR ) abgegeben werden. Die zuständige Krankenkasse hat dann zu prüfen ob versicherungspflicht eintritt oder nicht und hat das Ergebnis dann der Rentenversicherung und dem Rentenantragsteller bekannt zu geben. Sie sollten daher einmal nachforschen zu welcher KK die Meldung zur KVdR abgegeben wurde und wie die Entscheidung dort ausgefallen ist. Ob ein Anspruch bei der türkischen KK oder hier in Deutschland gegenüber der AOK besteht, kann Ihnen hier im Forum ohne Kenntnis der Sachlage niemand eine Auskunft geben.
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