Hallo Karin,
auf eine Hinterbliebenenrente werden die eigenen Einkünfte des Hinterbliebenen angerechnet. Arbeitsentgelt ist grundsätzlich im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Rente anzurechnen.
Eine Berücksichtigung von Einkommensänderungen außerhalb einer Einkommensüberprüfung zum 1. Juli eines jeweiligen Jahres erfolgt nur zugunsten des Berechtigten bei einer Einkommensminderung, eine Einkommenserhöhung führt zu keiner vorzeitigen Berücksichtigung.
Welchem Monat die Auszahlung zugeordnet wird, geht aus Ihrer Anfrage nicht hervor. Dennoch sollten Sie grundsätzlich Einkommensänderungen mit einem formlosen Schreiben an den zuständigen Rententräger übermitteln. Fügen Sie entsprechende Nachweise (z. B. Lohnabrechnung) bei. Ihr Rentenversicherungsträger prüft dann individuell ob und inwieweit es zu einer Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente kommt.
Eine Anrechnung der Nachzahlung auf Ihre eigene Altersrente erfolgt nicht. Ab dem 01.01.2023 sind Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten nicht mehr zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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