Die Rechtslage ist insoweit eindeutig: Wurde bis zur Vollendung der Altersgrenze für eine große Witwenrente eine kleine Witwenrente bezogen, ist anschließend - und zwar von Amts wegen - eine große Witwenrente zu leisten. Ein Antragserfordernis besteht hier also nicht. Gleichwohl kann natürlich - sozusagen vorsichtsheitshalber - ein entsprechender Antrag gestellt werden.