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Experten-Antwort

Hinterbliebenenrente

von Armin Jäger29.07.2015 | 13:24
1845 Ansichten
9 Antworten
Kann auf Antrag die Hinterbliebenenrente neu berechnet werden, wenn sich die Rechtsprechung dementsprechend geändert hat?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 31.07.2015 | 10:02

Hier ist der jeweilige Einzelfall zu beachten. Es kann folglich nur empfohlen werden, dass ein Antrag auf Überprüfung der Rente gestellt.

Um Unklarheiten auszuschließen wird zudem nahegelegt, vorher eine Beratung beim zuständigen Rentenversicherungsträger in Anspruch zunehmen.

8 Antworten

S.am 29.07.2015 | 13:44
je nach Fallgestaltung ist § 300 Abs. ? SGB VI anzuwenden. Was hat sich denn "dementsprechend" geändert?
=//=am 29.07.2015 | 15:09
Wenn das Sozialgericht die DRV zu einer anderen Bewertung der FRG-Zeiten verurteilt hat, ist eine Antragstellung nicht erforderlich. Die DRV muss dann das Urteil ausführen, d.h. die Rente neu berechnen. Wenn nach ein paar Monaten von der DRV noch kein Neufeststellungsbescheid erteilt wurde, sollten Sie dort mal nachfragen.
Armin Jägeram 29.07.2015 | 15:03
Geändert hat sich nach einem Gerichtsurteil die Bewertung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz.
T.am 29.07.2015 | 17:48
Armin Jäger schrieb

Geändert hat sich nach einem Gerichtsurteil die Bewertung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz.

Kolchose-Zeiten ab 01.1.1965 als nachgewiesene Zeit (statt glaubhaft) ? Ja. Sofort geltend machen. Nachzahlung erfolgt bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend.
W*lfgangam 29.07.2015 | 20:38
T. schrieb

Kolchose-Zeiten ab 01.1.1965 als nachgewiesene Zeit (statt glaubhaft) ?

Ja. Sofort geltend machen. Nachzahlung erfolgt bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend.

Geändert hat sich nach einem Gerichtsurteil die Bewertung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz.
Kolchose-Zeiten ab 01.1.1965 als nachgewiesene Zeit (statt glaubhaft) ? Ja. Sofort geltend machen. Nachzahlung erfolgt bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend.
...wenn damit mal nicht die Bewertung für 'Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt' absackt und alles beim Alten bleibt, oder die 25-EP-Regelung für FRG-Zeiten weiterhin greift ;-) Aber, Versuch mach kluch, die individuellen FRG-Gegebenheiten kennt hier keiner ... > Wenn das Sozialgericht die DRV zu einer anderen Bewertung der FRG-Zeiten verurteilt hat, ist eine Antragstellung nicht erforderlich. Scheint hier aber nicht der BSG-Fall 'Armin Jäger' zu sein, so dass ggf. eine allgemeine Überprüfung aller Betroffenen _nicht_ automatisch stattfindet, sondern nur auf eigenen Antrag unter Bezugnahme auf die geänderte Rechtsprechung. Gruß w.
=//=am 30.07.2015 | 09:29
Ich bin nicht von einem BSG-Urteil, sondern von einem Urteil in eigener Sache ausgegangen. Es wäre manchmal hilfreich, wenn genauere Anfragen kommen würden. :-)
U.am 30.07.2015 | 10:02
=//= schrieb

Ich bin nicht von einem BSG-Urteil, sondern von einem Urteil in eigener Sache ausgegangen. Es wäre manchmal hilfreich, wenn genauere Anfragen kommen würden. :-)

wenn es wirklich um Kolchose geht: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 30.01.2006 - S 22 RA 35/03 - Die RVT haben sich dem angeschlossen http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ich habe allein Juni/Juli deswegen 10 Überprüfungsanträge erhalten. Warum alle auf einmal kamen und nicht schon die letzten Jahre, hab ich bis heute nicht verstanden.
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