Hallo Maja,
eine Auszahlung der Rente auf ein Konto des bereits verstorbenen Rentenberechtigten wird grundsätzlich nicht vorgenommen. Hier greifen vielmehr die bereits von „L.“ genannten Vorschriften zur Sonderrechtsnachfolge (§§ 56, 57 SGB I) und Vererbung (§§58, 59 SGB I).