"No name" hat die Problematik bereits zutreffend erörtert. Grundsätzlich muss die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden haben. Eine vorausgehende eheähnlichhe Gemeinschaft wird auf das Jahr nicht angerechnet. Sollte der Tod überraschend und unvorhergesehen wie beispielsweise als Folge eines Unfalls eingetreten sein, kann trotzdem Hinterbliebenenrente gewährt werden.