Hallo Klaus-Dieter,
der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente wird in dem Jahr des erstmaligen Rentenbeginns festgelegt. Im Folgejahr wird der Steuerfreibetrag als Euro-Betrag festgeschrieben. Sollten auf eine Altersrente eine Hinterbliebenenrente folgen, gilt für diese Hinterbliebenenrente derselbe Prozentsatz wie für die vorangegangene Altersrente – der Steuerfreibetrag für die Hinterbliebenenrente wird mit diesem Prozentsatz neu gerechnet und dann wieder festgeschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung