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Experten-Antwort

Hinterbliebenenrente aus einer betrieblichen Altersversorgung; Anzurechnen auf die Witwenrente der DRV

von Ulrich15.10.2019 | 18:06
230 Ansichten
4 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit 2016 Rentner und beziehe neben Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche Zuwendungen aus einer betrieblichen Altersversorgung meines früheren Arbeitgebers. Meine Frau erhält ebenfalls eine Rente der DRV. Bei uns gilt das neue Recht, da wir im Jahr 2003 - also nach dem 01.01.2002 - geheiratet haben. Meine Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung sind so gestaltet, dass meine Frau nach meinem Tod 60 % der Zahlungen an mich bis zu ihrem Lebensende erhalten würde. Nun geht es mir um folgende Fragen: Müsste sich meine Frau die von mir "erarbeiteten" und damit abgeleiteten 60%-igen Ansprüche aus meiner betrieblichen Altersversorgung bei ihrer Hinterbliebenenrente der DRV gegenüber anrechnen lassen? Ich meine unabhängig vom alten oder vom neuen Recht nein. Diese Frage wurde schon bei anderen Forenthemen von der DRV so beantwortet. Nicht beantwortet wurde allerdings nach meiner Wahrnehmung die Frage, auf welcher juristisch belastbaren Rechtsgrundlage die bisherigen Antworten der DRV beruhen. Ich habe in diesem Zusammenhang schon diverse Brochüren der DRV gelesen. Leider bin ich hier aber in Bezug auf meine Frage nicht fündig geworden und konnte somit auch keine Bezugnahme zu den entsprechenden Paragrafen der Sozialgesetzgebung finden. Ich wäre für eine zielführende Antwort dankbar, damit meine Frau für den Fall der Fälle eine belastbare Rechtssicherheit dafür hätte, dass meine dann an sie fließende Betriebsrente nicht auf ihre Witwenrente angerechnet wird. Ich bedanke mich schon jetzt für eine zielführende Antwort. Herzliche Grüße Ulrich

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.10.2019 | 09:46

Hallo Ulrich,

die rechtliche Grundlage für die Anrechenbarkeit von Einkommen ist § 18a SGB IV: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18a.html

Soweit dort "Renten" aufgeführt sind, geht es immer um "Renten wegen Alters oder wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit", nie um "Renten an Hinterbliebene". Damit ist klar, dass es sich nur um "eigene" Ansprüche des Witwenrentenbeziehers handeln kann, nicht aber um Ansprüche, die vom verstorbenen Ehepartner "abgeleitet" sind.

In den rechtlichen Anweisungen der DRV finden Sie diese Aussage hier:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/p_0018a/gra_sgb004_p_0018a.html#doc1576368bodyText6

3 Antworten

W°lfgangam 15.10.2019 | 19:26
Hallo Ulrich, nein, _abgeleitet_ Ansprüche aufgrund des Todes des Versicherten aus dessen Altersversorgungen werden nicht im Rahmen der Einkommensanrechnung bei einer Hinterbliebenenrente als 'eigenes' Einkommen berücksichtigt. Finden Sie bereits im Merkblatt/Seite 36 der DRV eindeutig dargestellt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… ohne nun zusätzlich die rechtlichen Grundlagen bemühen zu müssen. Die werden ganz sicher noch punktgenau folgen :-) Gruß w.
****am 15.10.2019 | 19:44
Hallo Ulrich, bei der Einkommensanrechnung ist ausschließlich auf eigenes beziehungsweise selbst erworbenes Einkommen des Berechtigten(Witwe/Witwer) abzustellen; vom verstorbenen Versicherten abgeleitete Ansprüche (deine Betriebsrente) sind im Rahmen des § 97 SGB VI nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es wird insbesondere auf die GRA zu § 18a SGB IV verwiesen. Noch einen schönen Abend
Ulricham 16.10.2019 | 13:49
Liebe "Unterstützer", ich bin total überrascht über die schnellen und sehr konkreten Rückmeldungen zu meinem Anliegen. Endlich habe ich nachvollziehbar und nachlesbar Klarheit darüber, wie und auf welcher Rechtsgrundlage meine betriebliche Altersversorgung bei einer Witwenrente zu bewerten ist. Auch waren mir die GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) bisher noch nicht geläufig. Mir bleibt nur, mich bei allen ganz herzlich für die äußerst hilfreichen Beiträge zu bedanken. Ich wünsche allen eine gute Zeit. Herzliche Grüße Ulrich
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