Hallo Ulrich,
die rechtliche Grundlage für die Anrechenbarkeit von Einkommen ist § 18a SGB IV: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18a.html
Soweit dort "Renten" aufgeführt sind, geht es immer um "Renten wegen Alters oder wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit", nie um "Renten an Hinterbliebene". Damit ist klar, dass es sich nur um "eigene" Ansprüche des Witwenrentenbeziehers handeln kann, nicht aber um Ansprüche, die vom verstorbenen Ehepartner "abgeleitet" sind.
In den rechtlichen Anweisungen der DRV finden Sie diese Aussage hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/p_0018a/gra_sgb004_p_0018a.html#doc1576368bodyText6
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