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Experten-Antwort

Hinterbliebenenrente aus Rumänien oder Altersrente aus Rumänien

von alfi29.09.2018 | 22:21
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Mutter bezieht, seit 2008, neben ihrer Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung auch ca. 35€ von einem rumänischen Rentenräger. Nach dem Tod ihres Ehemannes, 2013, bekommt sie Hinterbliebenenrente von der Deutschen Rentenversicherung. Gleichzeitig wurden ihr Formulare ausgehändigt die sie, ausgefüllt, an den rumänischen Rententräger geschickt hat. Nun nach über 5 Jahren hat sie aus Rumänien einen Rentenbescheid bekommen. Aus diesem geht hervor, dass sie ca. 72€ Hinterbliebenenrente bekommen würde unter der Voraussetzung, dass sie auf die 35€ Altersrente verzichtet. Diese 72€ würden im Falle einer Zusage auf die deutsche Rente angerechnet, d.h. sie hätte unter dem Strich einen Verlust von 35€ ( Altersrente aus Rumänien). Darf sie auf die rumänische Hinterbliebenenrente verzichten, ohne sich strafbar zu machen. Im rumäschinen Bescheid steht als Belehrung man könnte die Annullierung beantragen. Wäre dieses wünschenswert oder kann man durch die Nichtannahme der Hinterbliebenrente ein Minus in der Rente verhindern und wie muss man gegenüber der Deutschen Rentenversicherung vorgehen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten. Gruß, A.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo alfi,

individuelle Fragen zu Verzicht oder Anrechnung von rumänischen Renten bei Zahlung einer deutschen Rente sollten Sie direkt an einen der beiden zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.

Es handelt sich entweder um die Deutsche Rentenversicherung Bund (Servicenummer: 0800 1000 48070) oder die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (Servicenummer: 0800 1000 48 018).

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3 Antworten

W*lfgangam 01.10.2018 | 21:26
Hallo alfi, natürlich. Eine Anrechnung der ausländischen Rentenzahlung auf die dtsch. Rente ist nur möglich - für die parallelen Zeiten aus FRG-Anerkennung - wenn die ausländische Rente/Rumänien tatsächlich gezahlt wird. Ansonsten/bei nachgewiesenem Wegfall der Auslandsrente, erfolgt keine Anrechnung mehr - ist BSG-fest vor 5-6-7 Jahren so bestätigt worden, und man/frau erspart sich den ganzen *Währungsumrechnungsscheiß mit nachgehenden Neuberechnungsbescheiden ...und die Sozialämter sind auch froh, nicht immer wieder Neuberechnungsbescheide mit Hin- und Herberechnung erstellen zu müssen - sofern hier die DRV nicht eh auf dem lütten Überzahlungsbetrag wg. Bedürftigkeit des Versicherten sitzen bleibt :-) Grundsätzlich ist die BSG-Entscheidung positiv, da im Gegenzug sehr viel an Verwaltungsarbeit eingespart wird! Zudem fallen diese möglichen Anrechnungsfälle altersgemäß immer weiter aus der 'Negativbilanz' der DRV zu diesem Bereich raus … Gruß w.
Ungerechtam 02.10.2018 | 10:43
Deutschen Rentnern ist dieses Privileg auf Rentenverzicht in anderen Ländern ( um die deutsche Rente zu maximieren usw ) nicht möglich. Ich bewundere die DRV
W*lfgangam 02.10.2018 | 21:24
...was genau haben Sie im Hinblick auf dtsch. Rentner mit Auslandsrentenansprüchen an meinem Beitrag/der aktuellen Rechtslage, überhaupt v e r s t a n d e n ??? Erläutern Sie es bitte gern ...bevor Sie hier Bewunderungsballons starten, da die DRV lediglich Recht und Gesetz ausführt. Vielleicht gönnen Sie sich einen Schnellkurs in den Funktionen von Legislative, Exekutive und Judikative ...oder bleiben weiterhin auf dem geouteten Level 0 ;-) Gruß w.
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