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Experten-Antwort

Hinterbliebenenrente ausschließbar?

von Kratzer13.12.2012 | 11:04
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7 Antworten

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Kann man als in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter Einfluß darauf nehmen, ob und wenn ja welcher der aus dem Kreis der Berechtigten vorhandener Hinterbliebener eine Hinterbliebenenrente bekommen soll? Oder anders gefragt: Kann man den Ehegatten oder die Kinder ausschließen? Anschlußfrage: Ist ein solches Vorgehen zur selektiven Bestimmung / zum Ausschluss bei der Baisrente (Rüruprente) zulässig?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht nicht zur Disposition des Verstorbenen.

Bezüglich der Frage zur Rürup-Rente: Es ist unter Umständen möglich, durch Zusatzvereinbarungen Hinterbliebene gezielt abzusichern. Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit Ihrem/einem Anbieter.

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6 Antworten

=//=am 13.12.2012 | 11:08
Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben nach dem Tod des Versicherten die Witwe/der Witwer und die Waisen. Sie haben keine Möglichkeit, die Hinterbliebenen "auszuschließen" (was immer Sie auch damit meinen; verstehe die Frage eh nicht). Doch, halt, Sie können sich vor Ihrem Tod scheiden lassen, dann gibt es keine "Witwe". ;-))
icham 13.12.2012 | 11:11
... und Sie warten mit ihrem Tod bis Ihre Kinder älter als 27 Jahre sind, dann gibt es auch keine anspruchsberechtigten Waisen ;-)
Kratzeram 13.12.2012 | 11:14
Dem Fragesteller sind die beiden Umstände (Scheidung/Erreichen Altersgrenze der Kinder) bekannt. Bitte auch die Anschlußfrage beachten!
hä häam 13.12.2012 | 11:15
Zitat von =//= anzeigenausblenden
Ganz einfach: die Kohle nach dem Tod soll an sein 'G'schbusi' gehen statt an die standesamtlich Angetraute - scheiden lassen möchte man sich wegen der öffentlichen Reputation aber nicht bzw. das würde noch teurer...! Der 'Alten' würde man auf dem letzten Weg aber doch ganz gerne eins auswischen...! (zum Glück ist der Anspruch aber öffentlich-rechtlich geregelt und damit der alleinigen Willensbildung der Betroffenen entzogen!)
Kratzeram 13.12.2012 | 11:52
Über etwas mehr Sachlichkeit würde ich mich freuen. Es darf auch nicht immer davon ausgegangen werden, dass der männliche Teil in einer Ehe dem weiblichen eins auswischen möchte. Es kann hier andere Gründe geben, warum z. B. die Kinder aus einem Rürupvertrag vorangig mit einer Hinterbliebenenleistung bedacht werden sollen, vorrangig vor dem überlebenden Ehegatten.
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