Hallo Adrijana,
für die Anwendung der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 SGB VI hätte der Unfall ursächlich für den Leistungsfall des Todes sein müssen.
Auch hat der verstorbene keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Damit trifft auch die sogenannte Wartezeitfiktion nicht zu. Es wird also dabei bleiben, dass kein Anspruch auf Rentenleistung besteht.