Hallo Bettina,
gem. § 97 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird Einkommen (§ 18a SGB IV) von Berechtigten, dass mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, hierauf angerechnet.
Zu unterscheiden ist hier allerdings zwischen dem "neuen" und dem "alten" Hinterbliebenenrentenrecht.
Sie haben angegeben, dass für Sie das "alte" Recht gilt. Somit findet vorliegend § 114 SGB IV Anwendung.
Gem. § 114 Abs. 1 SGB IV sind bei Renten wegen Todes Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen, wenn der versicherte Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.
Einkünfte aus einer Altersvorsorge sind damit bei der Einkommensanrechnung nach dem alten Recht nicht zu berücksichtigen.
Sie haben korrekt gehandelt, es wird nur Ihr Arbeitseinkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, nicht aber die Zahlungen aus der MAV und UAV.
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