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Experten-Antwort

Hinzuiverdienst bei Altersrente ( 400,- )

von Ops10.08.2011 | 10:07
1494 Ansichten
6 Antworten

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Hallo an alle, ich habe einen geringfügigen Verdienst bis 400,-Euro / Mo. Nach einer Tariferhöhung wurde der Lohn im Juli 2011 für April , Mai , Juni u. Juli neu berechnet und zusammen ausgezahlt. Nun war der Verdienst über 400,-Euro. Aus techn. und kaufm. Gründen mußte der Lohn so berechnet u.gezahlt werden.2011 habe ich schon zwei mal über 400,- Euro erhalten . Eigentlich kann ich nachweisen das es Nachzahlungen zu den o.g. Monaten sind . Wie wird die DRVB dies bewerten.? Ops

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ops,

Einmalzahlungen aufgrund rückwirkender Tariferhöhungen stellen anzurechnendes Arbeitsentgelt dar. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ops,

der Arbeitgeber wird bescheinigen, dass im Juli eine Einmalzahlung ausgezahlt wurde. Damit wird die Einmalzahlung dem Monat Juli zugeordnet.

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4 Antworten

Opsam 10.08.2011 | 12:49
Hallo Experte , dake für Ihre Antwort. Also wird nicht der Juli als rentenschädigend bewertet , weil eine Zuordnung des gezahlten Lohnes pro Monat erfolgen kann. In diesen o.g. Monaten ist damit auch keine Überzahlung zu erkennen.? Ops
Qpsam 10.08.2011 | 13:26
Hallo Experte , da kann man nichts machen , mal sehen wie ich aus der "Sache "ohne Rentenschädigung rauskommen kann. Danke. Ops
Opsam 10.08.2011 | 23:19
Danke für alle Info`s , hier bekommt man echt eine schnelle Antwort - prima Sache.! Veile Grüße Ops
-_-am 10.08.2011 | 21:05
Die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze darf gem. § 34 Abs. 2 S. 2 SGB 6 im Laufe eines jeden Kalenderjahres zweimal um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Dabei ist unbeachtlich, aus welchen Gründen die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Durch die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens soll sichergestellt werden, dass trotz eines Mehrverdienstes die bisherige Rente in zwei Kalendermonaten in unveränderter Höhe weitergezahlt werden kann.
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