Hallo Bubi,
Für das Kalenderjahr 2025 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 19.661,25 €
Diese Grenze gilt auch dann, wenn der Hinzuverdienst nicht im ganzen Kalenderjahr erzielt wird, beispielsweise
die Rente im Lauf eines Jahres beginnt oder wegfällt
die Regelaltersgrenze erreicht wird
eine Beschäftigung nur wenige Monate im Jahr ausgeübt wird.
Allerdings darf eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des
eingeschränkten Leistungsvermögens ausgeübt werden. Bei festgestellter voller Erwerbsminderung liegt Ihr Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich.
Wird eine Arbeit ausgeübt, die nicht zur verminderten Erwerbsfähigkeit/Ihrem Leistungsvermögen passt, kann der Anspruch auf die Rente verloren gehen. Unberührt hiervon bleiben Versuche der Arbeitserprobung bis zu sechs Monate.
Sie sind verpflichtet, die Arbeitsaufnahme dem Rentenversicherungsträger zu melden, damit er die oben genannten Kriterien prüfen kann.
Sollten Sie unsicher sein, ob die angestrebte Beschäftigung zu Ihrem Leistungsvermögen passt, können Sie dem Rentenversicherungsträger vorab schriftlich eine Arbeitsplatzbeschreibung zukommen lassen. Sie erhalten dann eine Rückmeldung, ob die Beschäftigung leidensgerecht ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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