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Experten-Antwort

hinzuverdienst

von tanja schell08.12.2016 | 08:59
820 Ansichten
2 Antworten
ich beziehe eine Altersrente vor der regelaltersrente. ich habe einen Minijob 450,00 eur und Einkünfte aus Ehrenamt 190,00 eur monatlich. da meiner Meinung nach das Ehrenamt nicht als Arbeitsentgelt zählt (da unter 200,00 eur und somit keine Steuerpflicht), dürfte doch bei der Prüfung hinzuverdienst nur der Minijob maßgebend sein. liege ich da richtig?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.12.2016 | 10:32

Hallo Tanja Schell,

ja, Sie liegen richtig.

Einkünfte aus einem Ehrenamt, die als Aufwandsentschädigung gelten und deshalb steuerfrei sind, werden nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.

1 Antworten

vsnram 08.12.2016 | 09:41
Hallo, schauen Sie sich dies an: "Viele ehrenamtlich Tätige erhalten für ihre Arbeit lediglich eine (gegebenenfalls pauschale) Entschädigung des ihnen tatsächlich entstandenen Aufwandes. Eine solche Aufwandsentschädigung ist steuerfrei, zum Beispiel nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG, und stellt weder Arbeitsentgelt (unter anderem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV) noch Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen dar, sodass ein Hinzuverdienst nicht vorliegt. Häufig werden für ehrenamtliche Tätigkeiten aber auch Aufwandsentschädigungen gezahlt, die neben dem tatsächlich entstandenen Aufwand auch die aufgewendete Zeit und Mühe abgelten sollen. Der in der Aufwandsentschädigung enthaltene Anteil für Zeit und Mühe ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil einer Aufwandsentschädigung kann Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. In Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens liegt Hinzuverdienst vor." Aufgrund der geringen Höhe Ihrer Entschädigung ist von dem ersten Absatz auszugehen.
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