Hallo Gerd,
aus Ihrem Eintrag ist leider nicht ersichtlich, ob Sie das Arbeitsverhältnis, aus dem das Treuegeld gezahlt wird, zum Rentenbeginn aufgeben werden.
Ganz allgemein gilt:
Wird das Arbeitsverhältnis zum Rentenbeginn beendet, werden sämtliche daraus resultierenden Leistungen nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis zum Rentenbeginn nicht aufgegeben, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die gezahlte Leistung Arbeitsentgelt darstellt. Wenn ja, ist sie als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.