Hallo Frau Kötz,
grundsätzlich handelt es sich bei dem geldwerten Vorteil aus der Überlassung von Aktien auch um Arbeitslohn, der als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist - soweit der geldwerte Vorteil steuerpflichtig und als Arbeitsentgelt beitragspflichtig ist.
Ist Vorteil aber steuerfrei nach § 3 Nr. 39 EStG - wie das bei Ihnen ja nach Ihrer Schilderung der Fall ist -, gehört er regelmäßig nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
In Ihrem Fall würde daher der Wert aus den Aktien nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.