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Hinzuverdienst

von neurentner5611.11.2019 | 08:49
87 Ansichten
3 Antworten

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Hallo liebes Expertenteam, ich hätte eine Frage zum Hinzuverdienst. Hier die Konstellation: Teil Em Rente bis 31.12.2019 Altersrente ab 01.01.2020 Auflösung des bestehenden ruhenden Arbeitsverhältnis zum 31.12.19 Urlaubsabgeltung (ca 9000 €) Fälligkeit 31.12.19/Auszahlung 2020 Meine Frage wäre - wann wird die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst angerechnet 2019 (Fälligkeit)oder 2020 (Auszahlung).

3 Antworten

-am 11.11.2019 | 10:34
Hallo neurentner56, eine Einmalzahlung (hier: die Urlaubsabgeltung) ist in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
neurentner56am 11.11.2019 | 11:45
Vielen Dank für die Antwort. Noch eine Verständnisfrage: würde die Altersrente ab 2020 in diesem Fall einen "neuen" Rentenbeginn bedeuten (trotz vorheriger EM Rente) und die Urlaubsabgeltung wäre in diesem Fall kein Hinzuverdienst (bei Ende Arbeitsverhältnis zum 31.12.19/Auszahlung Januar 2020).
-am 11.11.2019 | 12:29
Hallo neurentner56, so wie Sie den Sachverhalt beschreiben, beginnt Ihre Altersrente, nachdem Ihr Beschäftigungsverhältnis schon beendet worden ist. Danach würde die Urlaubsabgeltung auf die Altersrente nicht angerechnet werden. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Altersrente sind getrennt voneinander zu betrachten. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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