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Experten-Antwort

Hinzuverdienst

von Manfred02.09.2015 | 08:47
1070 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Forum ! Bin selbständig und gehe jetzt mit 63 in eine Altersrente mit Abschlag und möchte meine Selbständigkeit reduziert fortführen. Meine Steuerberaterin sagte mir, bis 450 Euro wäre unschädlich und zweimal in einem Jahr 900 euro. Somit sagte sie könnte ich einen Jahresgewinn von 6300 Euro erzielen. Ein Bekannter sagte mir dies würde nicht gehen, ein Überschreitensrecht würde mir als selbständiger nicht bzw. nur dann eingeräumt werden, wenn ich eine monatliche Gewinnermittlung machen würde. Könnte man mir hier sagen welche Aussage und warum richtig ist ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Manfred,

die Antwort von Emma ist richtig.

Das Überschreitungsrecht ist somit nur im Rahmen einer monatlichen Gewinnermittlung möglich.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Emmaam 02.09.2015 | 09:04
Ich "liebe" Steuerberater, die ihren Mandanten Auskünfte zum Rentenrecht erteilen... *grummel* Richtig ist, dass grundsätzlich das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Selbständige nicht gilt, d.h., dass auf dem Steuerbescheid ein Gewinn von max. 5400 Euro stehen darf. Ausnahme: Sie können den Gewinn monatlich nachweisen.
P.am 02.09.2015 | 09:40
Wenn Sie bei der Überprüfung zur Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen zum Nachweis Ihres Gewinns den Steuerbescheid einreichen, wird der Rentenversicherungsträger denn dort ausgewiesenen Gewinn auf einen monatlichen Betrag "pauschalisieren", das heißt, dass der Gewinn durch die Anzahl der Monate geteilt wird, in denen die selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Derzeit bedeutet das, sofern ein Jahresgewinn von nicht mehr als 5.400,- EUR ermittelt wird, sie keinen großen Aufwand betreiben müssen, denn 5400 ./. 12 = 450,- Sollte der Gewinn höher ausfallen als die pauschalisierten 450,- EUR monatlich, KÖNNEN Sie natürlich eine monatliche Gewinnaufstellung dem Rentenversicherungsträger übermitteln um somit vom Überschreitensrecht gebrauch zu machen, jedoch ist auch hier Vorsicht geboten. Es gibt Konstellationen [abhängig von der Höhe des (Jahres-/Monats-)Gewinn und abhängig von der (individuellen) Hinzuverdienstgrenzen der Teilrente) in dem eine über die Jahres-Geringfügigkeitsgrenze pauschalisertes Einkommen günstiger ist als ein monatlich nachgewiesenes, insbesondere dann, wenn bspw. unterm Jahresstrich die Inkaufnahme der Altersrente in Höhe von zwei Dritteln durch die Pauschaliserung zu mehr Rente führt, als die Individuelle Betrahctungsweise, die dann ggf. zu Nullrenten, Renten in Höhe eines Drittels und/oder in Höhe von der Hälfte der Rente führt. Hier lohnt sich auf jeden Fall ein Blick in die anlage 19/21 des Rentenbescheides, aus der Sie die Hinzuverdienstgrenzen der Teilrenten entnehmen können. Im Übrigen: Genauso wenig wie ein Steuerfachmach Auskünfte zum Rentenrecht geben sollte, werden Sie in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung konkrete Aussagen zum Steuerrecht erhalten. Denn der Rentensachbearbeiter wird Ihnen immer sagen - "Bitte wenden Sie sich an das Finanzamt". Insofern sollten Sie die Qualität Ihres Steuerberaters mal hinterfragen. Die Aussage, dass das Überschreitensrecht für Selbständige nicht gelte, ist schlichtweg falsch.
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