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Hinzuverdienst

von P.F.W21.08.2007 | 18:07
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26 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich werde ab Oktober 07 Rente wegen Arbeitslosigkeit beziehen. Es besteht aber m.E. die Möglichkeit gelegentlich freiberufliche Aufträge für die Dauer von 1 bis 2 Monaten zu erhalten. Diese würden in einer Höhe vergütet, die die max. Zuverdienstgrenze auch einer 1/3 Rente überschreitet. Ich denke die Rentenzahlung wird daraufhin eingestellt. Was ist zu beachten, damit danach wieder Vollrente gezahlt wird?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

11
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Ausführungen von "lotscher" ist nichts hinzuzufügen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Für die Hinzuverdienstgrenze ist der Wohnsitz des Arbeitgebers maßgebend.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Auszug aus dem Faltblatt der DRV:

Die Hinzuverdienstgrenze wird meist individuell berechnet. Entscheidend sind hierbei u.a. der Beschäftigungsort (alte oder neue Bundesländer).

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Bei "P.F.W." sind Sie wohl Hellseher, da ist keine rede von Ost und West!

Erst "Hans" brachte die Frage auf!

Moderation · 5Ihre Vorsorge

Bis 400,- EUR ginge es mit Pauschalversteuerung über den AG. Darüber hinaus ganz normal, als wenn es ein normaler Verdienst wäre (nach den Lohnsteuertabellen).

Moderation · 6Ihre Vorsorge

Für Personen, die bereits Rente beziehen ist der B e s c h ä f t i g u n g s o r t maßgebend.

Moderation · 7Ihre Vorsorge

Zum Schluß die Arbeitsanweisung der DRV:

Wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in den neuen Bundesländern ausgeübt wird, ist für die Ermittlung der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze nach § 228a Abs. 2 SGB 6 der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend.

Unerheblich ist, ob der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten im Beitrittsgebiet liegt.

Wird in einem Kalendermonat sowohl im alten Bundesgebiet als auch in den neuen Bundesländern eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, berechnet sich die Hinzuverdienstgrenze auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (§ 228a Abs. 2 S. 2 SGB 6).

Moderation · 8Ihre Vorsorge

Nach der Einstellung der Rente wegen des Hinzuverdienstes müssen Sie Ihrem Leistungsträger lediglich mitteilen, dass Sie ab dann und dann die Hinzuverdienstgrenze von 350,- EUR einhalten. Mehr nicht, ein neuer Antrag oder andere Unterlagen sind nicht notwendig. Der Verdienst, den Sie in dieser Zeit erwirtschaftet haben, wird dann beim nächsten Leistungsfall berücksichtigt, spätestens bei der Regelaltersrente.

Moderation · 9Ihre Vorsorge

"Hase"

Sie meinen bestimmt wegen des Antrages!

Gem. § 100 Abs 2 SGB VI ist die neue Teil- oder Vollrente zu beantragen. Aber die Mitteilung, dass der Hinzuverdienst weggefallen ist, ist als analoger Antrag zu sehen; ein neuer formeller Vordruck ist nicht notwendig.

Moderation · 10Ihre Vorsorge

Sehr geehrter "p.f.w.".

Sie haben recht, der Vordruck R 130 ist zu nehmen, wenn eine Teil- oder Nullrente in eine Vollrente gewünscht wird. In diesem Vordruck sind die Zeiten aufzuführen die neu hinzugekommen sind. Diese neuen Zeiten werden dann bei der neuen Vollrente direkt berücksichtigt und nicht erst zur Regelaltersrente, wie in einem vorherigen Beitrag erwähnt wurde.

Moderation · 11Ihre Vorsorge

Bei selbständig Tätigen ist das monatliche Arbeitseinkommen grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Hierzu ist als monatlicher Verdienst das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres (laut Einkommensteuerbescheid), geteilt durch 12, zugrunde zu legen, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde.

Somit bleibt es im Regelfall unbeachtlich, ob Ihre Provision zu zwei oder drei Terminen im Jahr ausgezahlt wird. Wichtiger ist vielmehr die Frage, ob Sie in allen zwölf Monaten des Jahres tätig waren.

15 Antworten

???am 21.08.2007 | 18:17
Die Wiedergewährung müsste rechtzeitig beantragt werden. Bei Selbständigen wird jedoch das im EkSt-Beschied ausgewiesene Einkommen aus selbständiger Tätigkeit durch 12 geteilt, und dann als monatliches Einkommen berücksichtigt.
lotscheram 21.08.2007 | 18:15
In Ihrenm Rentenbescheid gibt es eine Anlage 19, in der aufgeführt ist, in welcher Höhe Sie dazuverdienen können um die Rente als 1/3, 1/2 oder 2/3 Rente zu gewährleisten. 2* im Jahr dürfen Sie die jeweilige Verdienstrgrenze um das doppelte im Monat Überschreiten. Fallen die Bedingungen für die Gewährung einer wegen Hinzuverdienste reduzierten Rente weg, ist dies dem RV-Träger schriftlich mitzuteilen. Am besten auch mit einer Bescheinigung des AG. Sind die Sachverhalte zutreffend, gewährt der RV-Träger die Rente wieder in voller Höhe.
Hansam 21.08.2007 | 19:04
Hauptwohnsitz (Altersrente für Frauen) ist in den neuen Bundesländern. Hinzuverdienst wird in den alten Bundesländern erzielt - welche Hinzuverdienstgrenze gilt?
lotscheram 21.08.2007 | 20:24
Ausschlaggebend für die Bestimmung der Hinzuverdienste ist der Hautwohnsitz, hier die niedrigeren für das Beitrittsgebiet festgelegten Grenzwerte.
Haseam 22.08.2007 | 07:14
Hallo lotscher, diese Aussage solltest Du prüfen. Für Hinzuverdienstgrenze ist die Arbeitsstätte also Verdienst in Alten oder Neuen BuLä maßgebend.
nochmal Beitrag 64908am 22.08.2007 | 08:37
Also was ist nun ausschlaggebend ?? Der Hauptwohnsitz des Rentenempfängers oder der Standort des Arbeitgebers ??
lotscheram 22.08.2007 | 09:34
Es ist zu unterscheiden zwischen Personen die noch keine Rente beziehen und es um das Einkommen schlechthin geht. Für diesen Sachverhalt ist der Hauptfirmensitz ausschlaggebend. Für Personen, die bereits Rente erhalten und Nebenverdienste erzielen, ist der Hauptwohnsitz ausschlaggebend (Beitrittsgebiet oder alte Bundesländer) Im Fall "P.F.W" werden die Verdienste zwar in den alten Bundesländer erielt, als Werte für die Hinzuverdienste gelten jedoch die für das Beitrittsgebiet festgelegten niedrigeren Grenzen. Unabhängig davon werden aber die erzielten Verdienste in einer späteren Berechnung als Verdienste West berücksichtigt. Es sind aber zwei unterschiedliche Sachverhalte
Hansam 22.08.2007 | 10:58
Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. Welche Pflichtbeiträge müssen Empfänger von Altersrente für Frauen auf Hinzuverdienste größer 350 € zusätzlich zur Lohnsteuer entrichen ??
lotscheram 22.08.2007 | 11:20
da haben Sie recht, meine Aussage mußte sich auf "Hans" beziehen. Frage trotzdem, ist meine Darlegung im Beitrag zutreffend?
lotscheram 22.08.2007 | 11:53
um mit "Robert Lemke" zu fragen: "Gehe ich richtig in der Annahme, dass, obwohl die Verdienste im Westen erzielt werden, bei Hauptwohnsitz im Osten für die Hinzuverdienste die Grenzwerte des Beitrittsgebietes ausschlaggebend sind?"
P.F.Wam 22.08.2007 | 18:58
Leider wurde meine Frage nicht beantwortet. Noch einmal: was passiert, wenn ich wegen einer zeitlich begrenzten Tätigkeit (2 - 3 Monate) die Hinzuverdienstgrenze x-fach überschreite? Bei der DRV in München wurde mir gesagt, dass daraufhein die Rentenzahlung eingestellt wird und nach Ende der Tätigkeit nach Beantragung wieder die Vollrente gezahlt wird. Wird am Jahresende dieser Verdienst auf die Jahresrente angerechnet obwohl die Rentenzahlung eingestellt wurde? Geht die Wiederaufnahme wirklich problemlos oder muss man wieder alle Nachweise bringen? Ruht die Rentenzahlung vielleicht nur?
Haseam 23.08.2007 | 07:44
Mit Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt der originäre Anspruch auf diese Rente, was bei Wegfall des erzielten Einkommens, im Gegensatz zu Erwerbsminderungsrenten, eines erneuten Antrags für die Gewährung der Rente bedarf.
Haseam 23.08.2007 | 09:42
Hallo Experte, Hier war doch die Frage, was zu unternehmen ist, wenn die Rente wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze einzustellen ist. Dann ist Ihre Antwort zumindest für vorgezogene Altersrente wohl kaum sachdienlich.
p.f.wam 23.08.2007 | 14:34
Mich interssiert in erster Linie, ob die Rente völlig neu zu beantragen ist, z.B. mit den dann neu entstandenen Zeiten ohne Beitrag, oder ob sie während der Zeit des Hinzuverdienstes nur ruht und mit Formular R130 ohne neuen Nachweis der Zeiten beantragt werden kann.
Hennes NKam 13.01.2008 | 17:44
Bin selbständig und werde Altersrente wegen Schwerbehinderung beziehen. Kann ich den Hinzuverdienst von 355,00 € 12 = 4.260,00 € mit 2 oder 3 Provisionszahlungen verdienen oder darf ich nur monatlichen Hinzuverdienst haben. Vielen Dank im voraus
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