Den Ausführungen von "lotscher" ist nichts hinzuzufügen.
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Den Ausführungen von "lotscher" ist nichts hinzuzufügen.
Für die Hinzuverdienstgrenze ist der Wohnsitz des Arbeitgebers maßgebend.
Auszug aus dem Faltblatt der DRV:
Die Hinzuverdienstgrenze wird meist individuell berechnet. Entscheidend sind hierbei u.a. der Beschäftigungsort (alte oder neue Bundesländer).
Bei "P.F.W." sind Sie wohl Hellseher, da ist keine rede von Ost und West!
Erst "Hans" brachte die Frage auf!
Bis 400,- EUR ginge es mit Pauschalversteuerung über den AG. Darüber hinaus ganz normal, als wenn es ein normaler Verdienst wäre (nach den Lohnsteuertabellen).
Für Personen, die bereits Rente beziehen ist der B e s c h ä f t i g u n g s o r t maßgebend.
Zum Schluß die Arbeitsanweisung der DRV:
Wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in den neuen Bundesländern ausgeübt wird, ist für die Ermittlung der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze nach § 228a Abs. 2 SGB 6 der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend.
Unerheblich ist, ob der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten im Beitrittsgebiet liegt.
Wird in einem Kalendermonat sowohl im alten Bundesgebiet als auch in den neuen Bundesländern eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, berechnet sich die Hinzuverdienstgrenze auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (§ 228a Abs. 2 S. 2 SGB 6).
Nach der Einstellung der Rente wegen des Hinzuverdienstes müssen Sie Ihrem Leistungsträger lediglich mitteilen, dass Sie ab dann und dann die Hinzuverdienstgrenze von 350,- EUR einhalten. Mehr nicht, ein neuer Antrag oder andere Unterlagen sind nicht notwendig. Der Verdienst, den Sie in dieser Zeit erwirtschaftet haben, wird dann beim nächsten Leistungsfall berücksichtigt, spätestens bei der Regelaltersrente.
"Hase"
Sie meinen bestimmt wegen des Antrages!
Gem. § 100 Abs 2 SGB VI ist die neue Teil- oder Vollrente zu beantragen. Aber die Mitteilung, dass der Hinzuverdienst weggefallen ist, ist als analoger Antrag zu sehen; ein neuer formeller Vordruck ist nicht notwendig.
Sehr geehrter "p.f.w.".
Sie haben recht, der Vordruck R 130 ist zu nehmen, wenn eine Teil- oder Nullrente in eine Vollrente gewünscht wird. In diesem Vordruck sind die Zeiten aufzuführen die neu hinzugekommen sind. Diese neuen Zeiten werden dann bei der neuen Vollrente direkt berücksichtigt und nicht erst zur Regelaltersrente, wie in einem vorherigen Beitrag erwähnt wurde.
Bei selbständig Tätigen ist das monatliche Arbeitseinkommen grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Hierzu ist als monatlicher Verdienst das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres (laut Einkommensteuerbescheid), geteilt durch 12, zugrunde zu legen, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde.
Somit bleibt es im Regelfall unbeachtlich, ob Ihre Provision zu zwei oder drei Terminen im Jahr ausgezahlt wird. Wichtiger ist vielmehr die Frage, ob Sie in allen zwölf Monaten des Jahres tätig waren.
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