Hallo,
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit die Grenzen nicht übersteigt. Eine Betriebsrente ist kein Einkommen gem. § 96a SGB VI und wird somit nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.