Hallo von Gast,
der Bruttoverdienst wird bei der Prüfung der geltenden Hinzuverdienstgrenzen zugrundegelegt.
Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu
berücksichtigen, die Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV (Sozialgesetzbuch IV) in Verbindung mit
der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - sind.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG (Einkommenssteuergesetz) genannten steuerfreien Einnahmen, wie zum Beispiel der Übungsleiterfreibetrag,
sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV).
Zuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden, gehören zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn (R 19.3 Absatz 1 Nummer 1 Lohnsteuerrichtlinien) und
sind beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV.
Erschwerniszuschläge dieser Art sind zum Beispiel Bauzulagen, Frostzulagen, Gefahrenzuschläge, Hitzezuschläge, Kältezuschläge, Kraftfahrerzulagen, Schneezulagen, Schmutzzulagen, Taucherzulagen, technische Zulagen, Wasserzuschläge,
Wechselschichtzulagen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung