Hallo User Gast,
die Einkünfte aus der sog. Übungsleiterpauschale sind kein Einkommen, dass bei einer vorgezogenen Altersrente berücksichtig werden muss. Auf den beigefügten Link
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.1&a=true
wird hingewiesen. Der wichtigste Satz ist unten zitiert.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen, wie zum Beispiel der Übungsleiterfreibetrag, sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV).
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