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Experten-Antwort

hinzuverdienst ?

von Adrion11.06.2013 | 15:10
2105 Ansichten
4 Antworten
Hallo ! ich beziehe seit 2 Jahren eine teilweise EM Rente und gehe daneben auf Stundenbasis arbeiten. Der Betrieb wird in Kürze mich kündigen. Frage : Der folgende Anspruch aus Alo. Geld gilt dieser als hinzuverdienst, und wird auf die Rente angerechnet ? oder führt die Rente zu einer Kürzung meines Alo. Geldes.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.06.2013 | 08:26

Laut Ihrer Anfrage haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hierfür gilt Folgendes:

Die Höhe Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist abhängig von den individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen. Bei "unzulässigem Überschreiten" der Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente nur teilweise oder gar nicht mehr gezahlt. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung steht Arbeitslosengeld dem Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich und ist daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Maßgebend ist nicht der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes, sondern das dem Arbeitslosengeld zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt).

3 Antworten

hizuam 12.06.2013 | 08:22
bin der Meinung das dass alo. Geld als Hinzuverdienst gewertet wird da dieses nach dem Beginn der Rente eingetreten ist. Somit also volle Zahlung Alo. Geld und evtl. Kürzung der Rente wenn sie über derf Hinzuverdienstgrenze liegen. Ersichtlich aus dem Rentenbescheid.
oder soam 12.06.2013 | 08:14
Haben Sie eine teilw.EM aus med. Gründen (3-6 Std./egal was) oder wegen BU (6 und mehr Std., nicht aber im Beruf)? Bei med. tEM würde bei ALO der verschlossene Arbeitsmarkt festgestellt, die Rente (auf Zeit) voll gezahlt und kein ALG. Bei tEM wegen BU ist das ALG (Anspruch aus Versicherung) als Hinzuverdienst neben der 1/2 Rente ggf. anzurechnen und würde die Rentenzahlung mindern. Sie stehen dem Arbeitsmarkt dann aber auch 6 und mehr Stunden zur Verfügung (wenn auch nicht ohne Einschränkungen). Anders herum dann bei ALG_II (Bedürftigkeitsleistung, wenn alles andere nicht reicht).
MrTam 12.06.2013 | 08:21
Guten Morgen! Das ALO-Geld ist in § 18a (3) Nr.1 SGB IV als Erwerbsersatzeinkommen aufgeführt. Gemäß §96a (3) Nr. 4 SGB VI wird dieses als Hinzuverdienst auf die EM Rente angerechnet.
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