Wenn die Tätigkeit als Erfinder bereits vor Rentenbeginn aufgegeben
wurde, sind einmalige Zahlungen aus dieser Tätigkeit nicht als Hinzuverdienst
bei Ihrer Altersrente wegen Altersteilzeit zu berücksichtigen, auch wenn diese
erst nach Rentenbeginn zur Auszahlung kommen.
Die Altersrente kann in diesem Fall weiter als Vollrente gezahlt werden.