Nach § 14 und § 17 Sozialgesetzbuch IV zählen zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auch steuerfreie Nacht- und Sonntagszuschläge zählen seit dem 01.07.2006 zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie auf einem Grundlohn von mehr als 25,00 Euro je Stunde beruhen.
Als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt allerdings der tatsächliche gezahlte Bruttobetrag
-einschl. aller beitragspflichtigen Zuwendungen- anzusetzen