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Experten-Antwort

Hinzuverdienst als einmalige Sonderzahlung

von Corinna26.03.2026 | 11:26
136 Ansichten
5 Antworten
Halle, Ich bin seit 18.3.2026 ausgesteuert. Ich beziehe eine TeilRente. Ich habe Alg1 beantragt. Gleichzeitig wird von der DRV die AMR geprüft. Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt. Nun habe ich in der Arbeitsbescheinigung gesehen, dass ich eine Sonderzahlung bekomme in Höhe von 2140€ brutto. Nach Rücksprache mit meinem Arbeitgeber, sagte er mir das macht alles sein Steuerberater und hätte seine Richtigkeit. Ich weiß, sofern ich es schriftlich habe es der DRV melden muss und auch melden werde. Meine Frage ist, wie sich die einmalige Sonderzahlung auf meine TeilRente auswirkt? Hat die Sonderzahlung auf Prüfung der AMR Folgen? MfG

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.03.2026 | 12:41

Hallo Corinna,

 

Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

 

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.

 

Es gibt aber auch Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Der von Ihnen verwendete Begriff „Sonderzahlung“ ist leider sehr vage und kann vieles beinhalten. Es kann somit hier keine genaue Aussage getroffen werden, ob ein Hinzuverdienst vorliegt oder nicht.

 

Da Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt für Sie eine individuelle jährliche Hinzuverdienstgrenze. Diese können Sie Ihrem aktuellen Rentenbescheid entnehmen.

 

Bei Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zählen aber auch bestimmte Sozialleistungen, wie der von Ihnen angekündigte Bezug von Arbeitslosengeld I, als Hinzuverdienst! Dieses wird also ebenfalls bei der jährlichen Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt werden müssen.

 

Unser Tipp daher: Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber ab, um was für eine Sonderzahlung es sich genau handelt und setzen sich dann mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung. Dieser wird Ihnen dann genau berechnen, ob und in welchem Umfang sich durch den Bezug des Arbeitslosengeldes und ggf. der Sonderzahlung Auswirkungen auf Ihre Rente ergeben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Uweam 26.03.2026 | 11:31
Nein und noch mal nein.
Schon wieder?am 26.03.2026 | 12:18
Das wurde doch erst vorgestern schon mal gefragt von einer "Manuela". Sie heißen nicht zufällig "Manuela Corinna"? Die Antwort lautet weiterhin: NEIN, KEINE AUSWRIKUNGEN auf AMR-Entscheidung. PS: den Grund für diese 2.140 Euro sollten Sie natürlich klären. Nicht, dass es sich zum Bespiel um eine Urlaubsabgeltung handelt und diese viel zu niedrig ausfällt. Einfach dem Arbeitgeber vertrauen, "das hätte seine Richtigkeit" sollten Sie auf keinen Fall. Aber hey, Ihre Entscheidung
Corinnaam 26.03.2026 | 15:49
Corinna schrieb

Nein ich bin nicht Manuela.

Aber danke für ihre Antwort

Um eine Urlaubsabgeltung handelt es sich nicht. Die könnte meines Wissens nach, nur nach einem Beschäftigungsende ausgezahlt werden. Ich warte jetzt ab, was was auf der Lohnabrechnung steht, die bekomme ich jeden Monat auch ohne Beschäftigung.
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