Hallo Corinna,
Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Es gibt aber auch Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Der von Ihnen verwendete Begriff „Sonderzahlung“ ist leider sehr vage und kann vieles beinhalten. Es kann somit hier keine genaue Aussage getroffen werden, ob ein Hinzuverdienst vorliegt oder nicht.
Da Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt für Sie eine individuelle jährliche Hinzuverdienstgrenze. Diese können Sie Ihrem aktuellen Rentenbescheid entnehmen.
Bei Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zählen aber auch bestimmte Sozialleistungen, wie der von Ihnen angekündigte Bezug von Arbeitslosengeld I, als Hinzuverdienst! Dieses wird also ebenfalls bei der jährlichen Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt werden müssen.
Unser Tipp daher: Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber ab, um was für eine Sonderzahlung es sich genau handelt und setzen sich dann mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung. Dieser wird Ihnen dann genau berechnen, ob und in welchem Umfang sich durch den Bezug des Arbeitslosengeldes und ggf. der Sonderzahlung Auswirkungen auf Ihre Rente ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Das wurde doch erst vorgestern schon mal gefragt von einer "Manuela". Sie heißen nicht zufällig "Manuela Corinna"?
Die Antwort lautet weiterhin: NEIN, KEINE AUSWRIKUNGEN auf AMR-Entscheidung.
PS: den Grund für diese 2.140 Euro sollten Sie natürlich klären. Nicht, dass es sich zum Bespiel um eine Urlaubsabgeltung handelt und diese viel zu niedrig ausfällt. Einfach dem Arbeitgeber vertrauen, "das hätte seine Richtigkeit" sollten Sie auf keinen Fall.
Aber hey, Ihre Entscheidung
Nein ich bin nicht Manuela.
Aber danke für ihre Antwort
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