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Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei betrieblicher Vorruhestandsregelung

von DGH27.12.2022 | 13:27
1752 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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S.g. Damen und Herren, vor einiger Zeit habe ich (59) mit meiner bisherigen Arbeitgeberin eine Vorruhestand-Vereinbarung unterzeichnet, die u.a. ausdrücklich regelt, „daß der Mitarbeiter endgültig und dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheidet". Es ist freilich weder aus meiner Vorruhestands-Vereinbarung noch aus den Texten der relevanten Gesetzgebung ersichtlich, ob sich das Quasi-Verbot von Erwerbsarbeit nur auf Deutschland bezieht. Dazu meine erste Frage: 1. Trifft dies zu, d.h. keine Hinzuverdienstmöglichkeit nur in Deutschland, oder gilt dies auch darüber hinaus für das Ausland bzw. gesonderte Ländergruppen wie EU, EWR usw.? Da die derzeitige Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Hinzuverdienst-grenze die Sachverhalte vorgezogene Altersrente, Altersteilzeit und (betrieblicher) Vorruhestand nicht sauber auseinanderzuhalten scheint, bitte ich auch um Klärung folgender Fragen: 2. Mir ist nicht klar, ob die (jetzt wegfallende) Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten auch (betriebliche) Vorruhestandsregelungen einschließt, d.h. konkret, ob ich neben meinem Vorruhestandsgehalt jetzt dazuverdienen darf. 3. Falls nein, gilt das auch für einen Hinzuverdienst im Ausland (s.o.)? Vielen Dank für Ihre Hilfe! MfG DGH

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo DGH,

wie die von Ihnen mit Ihrer Arbeitgeberin geschlossenen Vorruhestand-Vereinbarung auszulegen ist, kann Ihnen die Deutsche Rentenversicherung nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer offenen Fragen an Ihre Arbeitgeberin.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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7 Antworten

FWam 20.03.2023 | 09:17
Ist eine Hinzuverdienstgrenze von 520 EUR p.m. (geringfügige Beschäftigung) bei einer betrieblichen Vorruhestandslösung überhaupt vorgeschrieben? Und welche rechtlichen Vorraussetzungen schreiben dieses vor? Oder enstehen dem anbietenden Arbeitgeber zusätzliche Kosten, wenn die Grenze überschritten wird? Wäre eine betreibliche Vorruhestandsregelung auch ohne die Begrenzung des Hinzuverdienstes möglich, und was ist zu beachten? Vielen Dank und viele Grüße
FWam 20.03.2023 | 14:26
Tarifverträge spielen bei der betrieblichen Vorruhestandsregelung wohl eher keine Rolle, da die tarifbedingten Vorruhestandslösungen nicht mehr bestehen. Der Verweis auf die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze von 520 EUR bei Mini-Jobs wird einzelvertraglich mit dem Verweis auf das SGB begründet. ------------ Sozialversicherung: Die Bezieher von Vorruhestandsgeld werden nach § 5 Abs. 3 SGB V und § 20 Abs. 2 SGB XI in der Kranken- und Pflegeversicherung den entgeltlichen Beschäftigten gleichgestellt. Die Versicherungspflicht als sonstige Versicherte in der Rentenversicherung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Bei der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gelten die Vorschriften in § 253 SGB V i. V. m. § 174 Abs. 2 SGB IV und § 60 SGB XI. ----------- Somit wohl doch eine Thematik in die die @DRV eingebunden ist?! Mit der Bitte um Klärung, der rechtlichen Grundlage, bzw. Argumentation. Vielen Dank. FW
Schadeam 20.03.2023 | 17:08
Sie können sich auf den Kopf stellen und gleichzeitig mit den Füssen 2 stimmig Klavier spielen....diese Frage wird Ihnen kein Mitarbeiter der DRV beantworten können/wollen/dürfen, weil das überhaupt nichts mit den Renbtengesetzen zu tun hat, ob jemand neben eine Betriebsrente dazuverdienen darf.
ThomasRam 20.03.2023 | 18:08
Sprechen Sie mit einem (Arbeitnehmer-) Anwalt für Arbeitsrecht. Als Mitglied einer Gewerkschaft fragen Sie dort mal nach. Persönlich halte ich so einen allgemeine Lebensvorschrift für rechtlich fragwürdig, aber wenn's halt Vertragsbestandteil ist -> s.o.
Ragnar Wolfgangsonam 20.08.2023 | 11:21
Nun die Nennung der Paragrafen und anzuwendenden Vorschriften sind sehr hilfreich auch wenn hier an dieser Stelle keine klärende Antwort gegeben werden kann. Das hilft bei der weiteren Recherche.
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