Hallo Gillandy,
weil dies gesetzlich so geregelt ist.
Die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen als Hinzuverdienst für die Rente vorliegt, richtet sich nach § 15 SGB IV. Demnach ist Arbeitseinkommen der Gewinn, der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird.
Wird der landwirtschaftliche Betrieb verpachtet und werden die Pachteinnahmen (Pachtzinsen) steuerrechtlich als ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’ gewertet, stellen diese Einkünfte Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar
Maßgeblich ist das, was im Steuerbescheid steht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung