Hallo Maria Schubert,
die Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente des Mitarbeiters darf zweimal pro Kalenderjahr bis zum Doppelten (900 Euro brutto) unschädlich überschritten werden.
Auf die Altersrente hat der Verdienst im September somit keine Auswirkung.
Für die Witwerrente wird bei der Prüfung der Einkommensanrechnung im nächsten Jahr zum 01.07. dann jedoch das gesamte Jahreseinkommen aus der Beschäftigung und der eigenen Altersrente zugrunde gelegt. Hier kann es dazu führen, dass aufgrund des höheren Einkommens eine geringere Witwerrente zu zahlen ist.
Eine genauere Berechnung der Auswirkung auf die Witwerrente kann für Ihren Mitarbeiter in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vorgenommen werden.