Hinzuverdienst i.S.d. §96a SGB VI sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen und bestimmte Sozialleistungen. Der Begriff Arbeitsentgelt ist im §14 und §17 SGB IV definiert, demnach sind dies alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Beim Hinzuverdienst ist der tatsächlich gezahlte Bruttobetrag einschließlich aller beitragspflichtigen Zuwendungen anzusetzen
Die Direktversicherungen des Arbeitgebers die nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 S. 2 ArEV) sind kein Hinzuverdienst i.S. des § 96a SGB VI.
Hier wird das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berücksichtigt, also das Bemessungsentgelt in voller Höhe.
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